Grünes Licht für Arbeitszeitkonten von Firmenchefs

Der Markt für Zeitkontenmodelle formiert sich. Durch Übertragung sollen auch beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Betriebsrenten beglückt werden. Dabei gibt es jetzt eine Fußangel weniger. Wie die Zeitkontenberatung Dr. Musil & Cie GmbH (Berlin) informiert, hat die Bund-Länder-Konferenz der Körperschaftsteuer-Referenten Ende Juni grünes Licht gegeben. Botschaft: Die Teilnahme von Gesellschafter-Geschäftsführern und Vorständen an Arbeitszeitkontenmodellen begründet keine verdeckte Gewinnausschüttung (VGA). Dies gilt ausdrücklich aber nur für reine Entgeltumwandlungsmodelle.

Ansonsten führen reine Arbeitszeitkonten - in Zeiteinheiten geführt - mit Zeitgutschriften in der Ansparphase und Zeitminderungen in der Verwendungsphase regelmäßig zu einer VGA, erläutert Dr. Ronald Musil. Grund: Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände dürfen regelmäßig keine Entlohnung in Zeit erhalten. Stets sei nach den allgemeinen Grundsätzen zur VGA im Vergleich zu Dritten zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Diese Überprüfung - insbesondere der Angemessenheit der Gesamtvergütung - werde seit jeher völlig unabhängig von der Frage, ob eine Entgeltumwandlung erfolgt oder nicht, vorgenommen. Ob eine VGA vorliegt oder nicht, entscheide sich bereits auf der Ebene der Vergütungsregelung selbst, nicht aber erst auf der Ebene einer darauf nur aufbauenden Entgeltumwandlungsvereinbarung, erklärt Musil. Ein zusätzliches, eigenes VGA-Risiko werde durch die Teilnahme an einem Arbeitszeitkontenmodell deshalb nicht begründet.

Beim Arbeitszeitkonto kann jeder Arbeitnehmer den laufenden Bezug von Teilen seiner Vergütung und deren Besteuerung auf einen beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft verschieben (nach § 1 LStDV). Das Vermögen auf dem Zeitkonto darf sogar in eine Betriebsrente übertragen werden - allerdings nur, wenn der Versorgungsfall eintritt (Tod, Invalidität oder Erreichen der Altersgrenze). Dabei gelten jedoch weiterhin die Grenzen, die die Rechtsprechung für die Altersversorgung von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern aufgestellt hat (Wartezeiten, Erdienbarkeit, Üblichkeit und vor allem die Grenzen der Angemessenheit). Vielfach tappen Vertriebe und GmbH-Chefs in die Falle einer VGA. So gilt eine Anwartschaft als angemessen, solange sie am Bilanzstichtag zusammen mit der Anwartschaft auf Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung höchstens 75 Prozent des Gehalts ausmacht - allerdings nur bei entsprechender Rückdeckung. Zudem wird "in vielen Fällen nach Vertragsabschluss darauf verzichtet, die Finanzierbarkeit von Pensionszusagen nachzuprüfen, was zu erheblichen Finanzierungslücken führen kann", hat Rolf H. Louis, Vertriebschef der Swiss Life Deutschland, beobachtet.

Immerhin haben nach den Lohnsteuer-Referenten nun auch die Körperschaftsteuer-Referenten ihre Zustimmung zur Entgeltumwandlung in Zeitkoten für GmbH-Chefs gegeben. "Dies ist durchaus eine gute Nachricht", meint Hans-Dieter Stubben, Projektmanager bAV der BVW Bundesversorgungswerk GmbH. "Wer allerdings glaubt, dass Firmenchefs auch kurz vor Rentenbeginn noch ihr gesamtes Gehalt in eine Altersversorgung umwandeln können, ist auf dem Holzweg", warnt Stubben.

Dass die Finanzverwaltung in diesem Bereich kein Spiel ohne Grenzen zulassen wird, gilt unter vielen Fachleuten als sicher.



Autor(en): Detlef Pohl

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