Gesetzliche Unfallversicherung - Das gilt seit 1. Januar 2005

Der Schutz für rund zwei Millionen Ehrenamtliche und unentgeltlich
Tätige wird ab dem 1. Januar 2005 grundlegend verbessert. Mit Beginn des Jahres stehen auch Bürgerinnen und Bürger unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen und Ländern oder der Kirchen ehrenamtlich engagieren. Der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) hat die Initiative zur Ausweitung des Versicherungsschutzes von Anfang an
unterstützt, um die bestehenden Gesetzeslücken zu schließen. In
Zusammenarbeit u.a. mit dem Bundesverband der Unfallkassen hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur
weiterführenden Information eine umfassende Broschüre mit dem Titel
"Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert im Ehrenamt" herausgegeben.
Diese kann als PDF-Datei (40 Seiten) aus dem Internet heruntergeladen werden kann. (http://www.unfallkassen.de/ ) oder
(http://www.bmgs.bund.de/download/broschueren/A329.pdf).

Bereits bisher sind rund 1,7 Millionen Ehrenamtliche bei den
regionalen Gemeindeunfallversicherungsverbänden und den Unfallkassen versichert: als kommunale Mandatsträger, Schöffen bei Gericht, Wahlhelfer oder als Schülerlotsen. Ehrenamtliche Tätigkeit in
Vereinen und Bürgerinitiativen waren bislang unversichert. Diese
Lücke ist nun geschlossen worden. Mit Beginn des neuen Jahres sind
umfassend auch Personen versichert, die sich ehrenamtlich
beispielsweise in einer Patenschaft für einen Kinderspielplatz
engagieren, bei der Pflege von Parks oder Säuberungsaktionen an
Flussufern mitmachen, aber auch bei der Renovierung von
Klassenzimmern oder Sporthallen.

Für die in Rettungsorganisationen wie Freiwillige Feuerwehr oder
Rotes Kreuz freiwillig Tätigen, die bereits bisher versichert waren,
hat sich der Versicherungsschutz erweitert: ihnen werden nun auch
Sachschäden während ihres Einsatzes von der gesetzlichen
Unfallversicherung erstattet.

Der Schutz umfasst sowohl Unfälle, die sich während der
ehrenamtlichen Tätigkeit ereignen, als auch Unfälle auf den mit dem
Ehrenamt zusammenhängenden Wegen. Auch Ausbildungsveranstaltungen stehen unter Versicherungsschutz. Für die Versicherten ist der Versicherungsschutz beitragsfrei, die Kosten trägt die öffentliche Hand.

Freiwillig versichern können sich gewählte Ehrenamtsvertreter in
gemeinnützigen Organisationen, z. B. Sportverein, und ehrenamtlich
für Gewerkschaften oder Arbeitgeberorganisationen Tätige bei der
zuständigen Berufsgenossenschaft. Welcher Unfallversicherungsträger im Einzelnen zuständig ist, weiß die Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird.

Die sogenannten "Ein-Euro-Jobs" für Empfänger des
Arbeitslosengeldes II stehen bei ihrer Tätigkeit und den damit
zusammenhängenden Wegen wie Arbeitnehmer unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen die gesetzlichen
Unfallversicherungsträger hin. Bei welchem Umfallversicherungsträger der Arbeitslosengeld II-Empfänger versichert ist, weiß die Personalstelle des Unternehmens bzw. der Einrichtung.

Da Ein-Euro-Jobs befristet sind, empfehlen die Unfallkassen den
Empfängern des Arbeitslosengeldes II, sich auch bei kleineren
Unfällen, bei denen nicht sofort ein Arzt aufgesucht werden muss, in
das Verbandbuch des Betriebes eintragen zu lassen. Nach einem Unfall während des Arbeitseinsatzes oder auf den damit zusammenhängenden Wegen übernehmen die Unfallversicherungsträger die Kosten für die Heilbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen und zahlen gegebenenfalls eine Rente.

Seit 1. Januar 2005 ist die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Kraft getreten, das sich auch auf die gesetzliche Unfallversicherung auswirkt. Danach haben Lebenspartner, deren Partner durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit das Leben verlieren, vom kommenden Jahr an Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Darauf weisen die Unfallversicherungsträger hin. Bisher umfasste der Begriff "Hinterbliebene" nur Ehegatten und Kinder des Versicherten. Durch die Gesetzesnovelle hat der Gesetzgeber den Kreis der Berechtigten nun um die eingetragenen Lebenspartner von Versicherten erweitert.

So werden unter anderem homosexuelle Paare mehr Rechte erhalten.
Neben der Hinterbliebenenversorgung verbessert das Gesetz auch die
Möglichkeiten zur Adoption und regelt die Unterhaltspflichten bei
einer Trennung.

Träger der Unfallversicherung sind für Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft die
Berufsgenossenschaften, für Arbeitnehmer und Angestellte im
Öffentlichen Dienst die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände.

Quelle: Bundesverband der Unfallkassen e.V.

Autor(en): Susanne Niemann

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