Der Gesetzgeber hat jetzt das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 gekippt, wonach vorgesehen war, dass nahezu alle GmbH-Geschäftsführer und Limited Directors zur gesetzlichen Rente verpflichtet werden sollten. "Ärgerlich bleibt die Situation weiterhin für viele Geschäftsführer von Ein-Personen-Kapitalgesellschaften (GmbH und englische Limited)", so Christian Marchsreiter, Direktor des Münchner Instituts zur Regulierung der Sozialversicherung (IRSV). "Ihnen drohen trotz der Gesetzesänderung mit der nächsten Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung hohe Beitragsnachforderungen, vor denen man sich durchaus schützen könnte."
Eine Rentenversicherungspflicht für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft liegt nicht vor, wenn:
- entweder die Gesellschaft dauerhaft für mehr als einen Auftraggeber tätig ist,
- oder die Gesellschaft dauerhaft einen Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit der durch den Deutschen Bundesrat am 16. Juni 2006 zugestimmten Gesetzesänderung soll festgeschrieben werden, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter (als natürliche Person) erforderlich ist.
Rechtssicherheit vorab erlangen die Betroffenen nur im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens. Wer bislang über keinen rechtsmittelfähigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers verfügt, sollte seinen Sozialversicherungsstatus umgehend prüfen und rechtsverbindlich feststellen lassen.
Quelle: Institut zur Regulierung der Sozialversicherung IRSV AG
Eine Rentenversicherungspflicht für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft liegt nicht vor, wenn:
- entweder die Gesellschaft dauerhaft für mehr als einen Auftraggeber tätig ist,
- oder die Gesellschaft dauerhaft einen Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Mit der durch den Deutschen Bundesrat am 16. Juni 2006 zugestimmten Gesetzesänderung soll festgeschrieben werden, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter (als natürliche Person) erforderlich ist.
Rechtssicherheit vorab erlangen die Betroffenen nur im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens. Wer bislang über keinen rechtsmittelfähigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers verfügt, sollte seinen Sozialversicherungsstatus umgehend prüfen und rechtsverbindlich feststellen lassen.
Quelle: Institut zur Regulierung der Sozialversicherung IRSV AG
Autor(en): Susanne Niemann