Aufatmen kann die Mehrheit der GmbH-Geschäftsführer und Limited-Manager in über 800.000 mittelständischen Unternehmen Deutschlands. Trotz rechtskräftigem Bundessozialgerichtsurteil (BSG) droht diesem Personenkreis künftig weder die Sozialversicherungspflicht noch stehen den betroffenen Arbeitgebern teilweise existenzbedrohende Beitragsnachforderungen seitens der Deutschen Rentenversicherung ins Haus.
"Die Kuh ist vom Eis", begrüßt Wilfried Koch, Leiter des Kerpener Instituts für Sozialversicherungsprüfung (ISP), den Beschluss der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). "Mit dieser Entscheidung", so Koch, "stellt sich der DRV Bund - vormals BfA - bewusst gegen die Entscheidung des 12. BSG-Senats vom 24. November 2005 (Az.: B 12 RA 1/04 R) zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger genügt es, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Demzufolge ist entscheidend, wie viele sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer die Gesellschaft beschäftigt und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. Wesentliches Merkmal für einen nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist, ob dieser bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erheblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens hat."
So sind seit dem 1. Januar 1999 all jene selbständig tätigen Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, die selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dazu zählt auch die selbständige Tätigkeit im Rahmen der Beschäftigung in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft bedarf es dagegen einer solchen gesetzlichen Klarstellung nicht. Unabhängig von der BSG-Entscheidung bleibt bei diesem Personenkreis alles beim Alten.
Mit seinem Urteil vom 24. November 2005 vertritt der 12. Senat des Bundessozialgerichts hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern die Verhältnisse des selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers Kriterium seien. Dies hätte dann zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig würden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen. Damit unterliegt, so der 12. BSG-Senat, der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst der Rentenversicherungspflicht und hat entsprechende Beiträge zu entrichten. Dafür kann er im Gegenzug eine staatliche Rente oder ggfs. eine Erwerbsminderungsrente erwarten. Gegen Erwerbslosigkeit ist er jedoch nicht versichert.
Quelle: isp Beratungs GmbH
"Die Kuh ist vom Eis", begrüßt Wilfried Koch, Leiter des Kerpener Instituts für Sozialversicherungsprüfung (ISP), den Beschluss der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). "Mit dieser Entscheidung", so Koch, "stellt sich der DRV Bund - vormals BfA - bewusst gegen die Entscheidung des 12. BSG-Senats vom 24. November 2005 (Az.: B 12 RA 1/04 R) zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger genügt es, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Demzufolge ist entscheidend, wie viele sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer die Gesellschaft beschäftigt und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. Wesentliches Merkmal für einen nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist, ob dieser bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erheblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens hat."
So sind seit dem 1. Januar 1999 all jene selbständig tätigen Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, die selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dazu zählt auch die selbständige Tätigkeit im Rahmen der Beschäftigung in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft bedarf es dagegen einer solchen gesetzlichen Klarstellung nicht. Unabhängig von der BSG-Entscheidung bleibt bei diesem Personenkreis alles beim Alten.
Mit seinem Urteil vom 24. November 2005 vertritt der 12. Senat des Bundessozialgerichts hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern die Verhältnisse des selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers Kriterium seien. Dies hätte dann zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig würden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen. Damit unterliegt, so der 12. BSG-Senat, der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst der Rentenversicherungspflicht und hat entsprechende Beiträge zu entrichten. Dafür kann er im Gegenzug eine staatliche Rente oder ggfs. eine Erwerbsminderungsrente erwarten. Gegen Erwerbslosigkeit ist er jedoch nicht versichert.
Quelle: isp Beratungs GmbH
Autor(en): Susanne Niemann