Eine aktuelle Doktorarbeit vergleicht die Vertriebskostentransparenz verschiedener Länder und kommt zu dem Ergebnis, dass es in Deutschland Handlungsbedarf gibt. Vor allem die Versicherungsmakler müssten schon nach heutiger Gesetzeslage dem Kunden Rechenschaft ablegen, was sie vom Versicherer erhalten.
Die Finanzkrise hat die Diskussion darüber verschärft, ob Kunden genug über die Kosten von Versicherungs- und Anlageprodukte erfahren, um beurteilen zu können, was sie eigentlich kaufen. Ein zentraler Punkt ist die Vergütung der Vermittler, weil die bei Lebensversicherungen die Rendite mindert, und weil sie Interessenkonflikte auslöst. Der Spitzer-Skandal in den USA hat gezeigt, dass auch Makler teilweise nicht sachgerecht vom Versicherer Anreize erhalten.
In Osteuropa spielt Transparenz (noch) keine Rolle
Im internationalen Vergleich sind sehr unterschiedliche Regulierungsansätze entwickelt worden, wie Marcus Sonnenberg in seiner von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski an der Humboldt-Universität Berlin betreuten Doktorarbeit ausführt. In einigen Ländern gibt es überhaupt keine Regulierung oder Selbstverpflichtungen der Marktteilnehmer. Dies trifft auf diverse ost- und südeuropäische Länder, aber auch Liechtenstein und Luxemburg zu.
In wenigen Ländern wie unter anderem Österreich setzt man auf eine Selbstverpflichtung zur Transparenz über Vergütungsart und -höhe. Dagegen gibt es in vielen Ländern eine Offenlegungspflicht der Vergütungen entweder auf Nachfrage oder sogar ungefragt. In Dänemark, Finnland und Norwegen ist obendrein die Courtagezahlung an Makler verboten.
Betriebsgeheimnis versus Kundenschutz
Allerdings geht es bei den Vertriebskosten zunächst um schutzwürdige Betriebsgeheimnisse. Sonnenberg argumentiert, dass das dann nicht mehr gilt, wenn selbstständige Vermittler eingesetzt werden, denn die bieten eine eigenständige Dienstleistung. Das Ergebnis seiner Überlegungen ist allerdings, dass die Vergütungstransparenz auch Ausschließlichkeitsvertreter trifft, obwohl sie sich nicht vom angestellten Verkäufer unterscheiden, was die Auswahl an Versicherungen und damit den Beratungsumfang angeht.
Ob die intransparente Gestaltung der Vertriebskosten bei Bruttopolicen wirklich zu einer Überteuerung führt, kann auch Sonnenberg nicht beweisen. Die von ihm genannten Kostenquoten bei Versicherungen erscheinen jedenfalls keineswegs hoch, wenn man an die Margen des Handels in anderen Branchen denkt. Dagegen leuchtet jedoch ein, dass ein Kunde einer kapitalbildenden Lebensversicherung ein berechtigtes Interesse daran hat zu erfahren, welcher Anteil seiner Prämie tatsächlich zur Kapitalbildung genutzt wird. Hier überzeugt jedoch die Argumentation nicht, dass dies erst durch eine Provisionsoffenlegung deutlich wird, denn der Kunde wird mit den kalkulierten Kosten belastet, die bereits offengelegt werden.
Behinderter Binnenhandel durch fehlende Einheitlichkeit der Kostentransparenz?
Sonnenberg sieht in der uneinheitlichen Kostentransparenz eine Ursache dafür, dass der grenzüberschreitende Handel mit Versicherungen bisher eine Randerscheinung geblieben ist. Allerdings könnte man auch umgekehrt annehmen, dass gerade solche Unterschiede von ausgenutzt werden. Zum Beispiel müssten Kunden billigere Nettopolicen im Ausland kaufen und umgekehrt Versicherer intransparente Bruttopolicen da abzusetzen, wo keine Offenlegungspflichten bestehen. Dass der grenzüberschreitende Handel so gering ist, liegt wohl eher an den sehr unterschiedlichen Sozialversicherungs- und Versicherungsrechtssystemen.
Deutsche Versicherungsmakler sind laut Sonnenberg infolge § 667 BGB heute schon verpflichtet, Courtagen und andere Vergütungen an den Kunden herauszurücken, auch wenn dies traditionell anders gehandhabt wird. Das Provisionsabgabeverbot sei demgegenüber nachrangig. Gewinnabhängige Vergütungen, die die Unabhängigkeit des Maklers tangieren, sind zudem als sittenwidrig und damit nichtig einzuordnen.
Neue Intransparenz durch Honorargestaltung
Nicht thematisiert wird, wie die neuen Intransparenzen durch die Aufteilung in Nettopolice und Honorarforderungen beseitigt werden sollen. Der von Sonnenberg zu Recht als schlecht informiert eingeordnete Kunde kann ohne besondere finanzmathematische Kenntnisse Brutto- sowie Nettopolicen einschließlich Honorar nicht direkt vergleichen. Noch schwieriger wird es, wenn die Höhe des Honorars gar nicht von vornherein feststeht, wie das bei Stundensätzen und bei anlassbezogener Erhebung beispielsweise im Schadenfall vorkommt.
Offen bleibt die Frage, ob ein Makler nicht auch im Honorarsystem zu Recht eine Vergütung für Dienstleistungen vom Versicherer fordern kann, die er vor allem in dessen Interesse erbringt, und wie hoch dies sein darf.
Ein Fazit
Sonnenbergs Arbeit ist sehr lesenswert, weil sie die vielfältigen Positionen zum Thema Vertriebskostentransparenz und die daraus abgeleiteten Vorschläge zu alternativen Vergütungssystemen umfassend darstellt und rechtlich begründet. Besonders interessant ist der umfangreiche internationale Überblick. Die Arbeit regt zu weiterer Diskussion über den sinnvollsten Regulierungsansatz an.
Lesetipp
Marcus Sonnenberg: Vertriebskostentransparenz bei Versicherungsprodukten, Eine juristisch-ökonomische Untersuchung unter Berücksichtigung rechtsvergleichender Aspekte, Band 42 der Berliner Reihe, ISBN 978-3-89952-741-4, 52 Euro, 2013 Verlag Versicherungswirtschaft.
Bild:© Günther Gumhold /
Die Finanzkrise hat die Diskussion darüber verschärft, ob Kunden genug über die Kosten von Versicherungs- und Anlageprodukte erfahren, um beurteilen zu können, was sie eigentlich kaufen. Ein zentraler Punkt ist die Vergütung der Vermittler, weil die bei Lebensversicherungen die Rendite mindert, und weil sie Interessenkonflikte auslöst. Der Spitzer-Skandal in den USA hat gezeigt, dass auch Makler teilweise nicht sachgerecht vom Versicherer Anreize erhalten.
In Osteuropa spielt Transparenz (noch) keine Rolle
Im internationalen Vergleich sind sehr unterschiedliche Regulierungsansätze entwickelt worden, wie Marcus Sonnenberg in seiner von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski an der Humboldt-Universität Berlin betreuten Doktorarbeit ausführt. In einigen Ländern gibt es überhaupt keine Regulierung oder Selbstverpflichtungen der Marktteilnehmer. Dies trifft auf diverse ost- und südeuropäische Länder, aber auch Liechtenstein und Luxemburg zu.
In wenigen Ländern wie unter anderem Österreich setzt man auf eine Selbstverpflichtung zur Transparenz über Vergütungsart und -höhe. Dagegen gibt es in vielen Ländern eine Offenlegungspflicht der Vergütungen entweder auf Nachfrage oder sogar ungefragt. In Dänemark, Finnland und Norwegen ist obendrein die Courtagezahlung an Makler verboten.
Betriebsgeheimnis versus Kundenschutz
Allerdings geht es bei den Vertriebskosten zunächst um schutzwürdige Betriebsgeheimnisse. Sonnenberg argumentiert, dass das dann nicht mehr gilt, wenn selbstständige Vermittler eingesetzt werden, denn die bieten eine eigenständige Dienstleistung. Das Ergebnis seiner Überlegungen ist allerdings, dass die Vergütungstransparenz auch Ausschließlichkeitsvertreter trifft, obwohl sie sich nicht vom angestellten Verkäufer unterscheiden, was die Auswahl an Versicherungen und damit den Beratungsumfang angeht.
Ob die intransparente Gestaltung der Vertriebskosten bei Bruttopolicen wirklich zu einer Überteuerung führt, kann auch Sonnenberg nicht beweisen. Die von ihm genannten Kostenquoten bei Versicherungen erscheinen jedenfalls keineswegs hoch, wenn man an die Margen des Handels in anderen Branchen denkt. Dagegen leuchtet jedoch ein, dass ein Kunde einer kapitalbildenden Lebensversicherung ein berechtigtes Interesse daran hat zu erfahren, welcher Anteil seiner Prämie tatsächlich zur Kapitalbildung genutzt wird. Hier überzeugt jedoch die Argumentation nicht, dass dies erst durch eine Provisionsoffenlegung deutlich wird, denn der Kunde wird mit den kalkulierten Kosten belastet, die bereits offengelegt werden.
Behinderter Binnenhandel durch fehlende Einheitlichkeit der Kostentransparenz?
Sonnenberg sieht in der uneinheitlichen Kostentransparenz eine Ursache dafür, dass der grenzüberschreitende Handel mit Versicherungen bisher eine Randerscheinung geblieben ist. Allerdings könnte man auch umgekehrt annehmen, dass gerade solche Unterschiede von ausgenutzt werden. Zum Beispiel müssten Kunden billigere Nettopolicen im Ausland kaufen und umgekehrt Versicherer intransparente Bruttopolicen da abzusetzen, wo keine Offenlegungspflichten bestehen. Dass der grenzüberschreitende Handel so gering ist, liegt wohl eher an den sehr unterschiedlichen Sozialversicherungs- und Versicherungsrechtssystemen.
Deutsche Versicherungsmakler sind laut Sonnenberg infolge § 667 BGB heute schon verpflichtet, Courtagen und andere Vergütungen an den Kunden herauszurücken, auch wenn dies traditionell anders gehandhabt wird. Das Provisionsabgabeverbot sei demgegenüber nachrangig. Gewinnabhängige Vergütungen, die die Unabhängigkeit des Maklers tangieren, sind zudem als sittenwidrig und damit nichtig einzuordnen.
Neue Intransparenz durch Honorargestaltung
Nicht thematisiert wird, wie die neuen Intransparenzen durch die Aufteilung in Nettopolice und Honorarforderungen beseitigt werden sollen. Der von Sonnenberg zu Recht als schlecht informiert eingeordnete Kunde kann ohne besondere finanzmathematische Kenntnisse Brutto- sowie Nettopolicen einschließlich Honorar nicht direkt vergleichen. Noch schwieriger wird es, wenn die Höhe des Honorars gar nicht von vornherein feststeht, wie das bei Stundensätzen und bei anlassbezogener Erhebung beispielsweise im Schadenfall vorkommt.
Offen bleibt die Frage, ob ein Makler nicht auch im Honorarsystem zu Recht eine Vergütung für Dienstleistungen vom Versicherer fordern kann, die er vor allem in dessen Interesse erbringt, und wie hoch dies sein darf.
Ein Fazit
Sonnenbergs Arbeit ist sehr lesenswert, weil sie die vielfältigen Positionen zum Thema Vertriebskostentransparenz und die daraus abgeleiteten Vorschläge zu alternativen Vergütungssystemen umfassend darstellt und rechtlich begründet. Besonders interessant ist der umfangreiche internationale Überblick. Die Arbeit regt zu weiterer Diskussion über den sinnvollsten Regulierungsansatz an.
Lesetipp
Marcus Sonnenberg: Vertriebskostentransparenz bei Versicherungsprodukten, Eine juristisch-ökonomische Untersuchung unter Berücksichtigung rechtsvergleichender Aspekte, Band 42 der Berliner Reihe, ISBN 978-3-89952-741-4, 52 Euro, 2013 Verlag Versicherungswirtschaft.
Bild:© Günther Gumhold /
Autor(en): Matthias Beenken