Festzuschüsse für den Zahnersatz: Die neuen Regelungen ab 1.1.2005

Für gesetzlich Versicherte gilt ab dem 1. Januar 2005 ein neues Zuschuss-System für den Zahnersatz: Die Krankenkassen bezahlen dann Festzuschüsse.

Das heißt: Für einen bestimmten Befund gibt es immer denselben
Festbetrag als Zuschuss. Bisher beteiligten sich die Kassen mit einem
prozentualen Zuschuss von 50 Prozent an den Kosten für den
genehmigten Zahnersatz. Für bestimmte Therapien gab es in der Regel
aber gar keinen Zuschuss.

Der künftige Festzuschuss deckt 50 Prozent der Durchschnittskosten für die Regelversorgung ab. Dies ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund die "Standardtherapie" ist. In den allermeisten Fällen wird sich an den Kosten für den Patienten künftig nichts ändern. Auch die Qualität der Zahnersatzversorgung wird im neuen Festzuschuss-System erhalten bleiben. Allein bei seltenen und aufwändigeren Therapien kann es künftig teurer werden. Vorteil im neuen Festzuschuss-System: Der Patient hat größere Wahlmöglichkeiten als bisher, denn er erhält seinen Festzuschuss auch
für Therapien, die bisher nicht bezuschusst wurden.

Das Bonussystem gilt weiterhin: Wer regelmäßig beim Zahnarzt war,
erhält einen höheren Festzuschuss. Ist das Bonusheft fünf Jahre lang
lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent, nach
zehn Jahren um 30 Prozent.

Auch den Heil- und Kostenplan, den der Patient vor Beginn einer
Zahnersatzbehandlung von seinem Zahnarzt erhält und bei seiner
Krankenkasse zur Genehmigung einreicht, wird es weiterhin geben. So
ist der Patient vorab über alle anfallenden Kosten und die Höhe
seines Festzuschusses informiert.

Auch künftig hat der Patient die Möglichkeit, eine andere Therapie
zu wählen als die Regelversorgung. Der Festzuschuss geht dadurch
nicht verloren. Der Zahnarzt unterscheidet hier zwischen
gleichartigem und andersartigem Zahnersatz.

Von gleichartigem Zahnersatz wird gesprochen, wenn zu der
Regelversorgung noch zusätzliche Leistungen hinzukommen. Von
andersartigem Zahnersatz wird gesprochen, wenn der Patient sich für
eine Therapie entscheidet, die sich komplett von der Regelversorgung
unterscheidet.

Ein Beispiel: Der Zahn 15 (zweiter kleiner Backenzahn im rechten
Oberkiefer) fehlt. Die Regelversorgung bei diesem Befund ist eine
Brücke. Die Hälfte der durchschnittlichen Kosten für diesen
Zahnersatz erhält der Patient als Festzuschuss. Wünscht er aus
ästhetischen Gründen eine keramische Vollverblendung seiner Brücke (= gleichartiger Zahnersatz), so trägt er die Kosten für diese
Zusatzleistung, wie bisher auch, selbst. Diese berechnen sich nach
der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte, der GOZ.

Entscheidet der Patient sich anstelle der Brücke für eine
Implantatkonstruktion (= andersartiger Zahnersatz), so erhält er von
der Krankenkasse den Festzuschuss erstattet. Der Zahnarzt rechnet
diesen Zahnersatz als Privatleistung mit dem Patient ab.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Autor(en): Susanne Niemann

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