Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - ein Entwurf

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Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf eines ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften vorgelegt. Damit sollen europäische Neuregelungen auf zahlreichen Gebieten des Kapitalmarktrechts zur Verbesserung der Transparenz und Integrität der Märkte und des Anlegerschutzes umgesetzt werden.

Zu diesen Regelungen gehören unter anderem die Anpassung von Regulierungsvorschriften und die Verbesserung der Überwachung von Marktmissbrauch, die Stärkung von Befugnissen und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden sowie verschärfte Sanktionsmöglichkeiten bei Insiderhandel und Marktmanipulation.

Daneben sollen im Nachgang der Änderungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz die aufsichtsrechtlichen Befugnisse ergänzt beziehungsweise die gesetzlichen Anforderungen angepasst werden. So soll unter anderem die bestehende Produktinterventionsmöglichkeit der Bafin um eine Befugnis zum Erlass von Auskunfts- und Vorlageersuchen ergänzt werden, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für solche Interventionsmaßnahmen vorliegen.

Nachfolgend ein kurzer Einblick in den Gesetzentwurf:
Die Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation und die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sind am 2. Juli 2014 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2014/57/EU ist bis zum 3. Juli 2016 in nationales Recht umzusetzen, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist ab dem 3. Juli 2016 anzuwenden.
Diese Neuregelungen lösen die bisherige Marktmissbrauchs-Richtlinie 2003/6/EG ab.

Wesentlicher Inhalt dieser Rechtsakte ist
  • die Anpassung der Marktmissbrauchsregulierung an das Aufkommen von neuartigen Handelsplattformen und technologischen Entwicklungen wie Hochfrequenzhandel; dazu wird unter anderem der Katalog der Finanzinstrumente, auf die Vorschriften gegen Marktmanipulation Anwendung finden, erweitert;
  • die Verbesserung der Überwachung von Marktmissbrauch auf Warenderivatemärkten und bei Benchmarks;
  • die Erweiterung der Meldepflichten für Emittenten;
  • die Stärkung der Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden bei Marktmissbrauch;
  • die Vereinheitlichung und Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei Insiderhandel und Marktmanipulation.
Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/57/EU sowie zur Ausführung der Verordnungen müssen vor allem das Wertpapierhandelsgesetz und das Kreditwesengesetz angepasst werden. Hinzu kommen Änderungen unter anderem im Börsengesetz, im Versicherungsaufsichtsgesetz und im Kapitalanlagegesetzbuch.

Wesentliche Inhalte der Änderungen sind (in Auszügen):
  • die Überarbeitung und in weiten Teilen Aufhebung der Abschnitte 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu Insiderhandel und Marktmanipulation, da diese nunmehr überwiegend in der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geregelt werden;
  • die Anpassung verschiedener Vorschriften im Kreditwesengesetz und im Wertpapierhandelsgesetz an die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
  • die zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erforderliche Anpassung und Aufnahme von Eingriffsbefugnissen der jeweils zuständigen Behörde, teilweise auch Aufhebung verschiedener vertriebsbezogener Vorschriften in Wertpapierhandelsgesetz, Kapitalanlagegesetzbuch, Versi-cherungsaufsichtsgesetz und Gewerbeordnung
  • die Erweiterung des Katalogs von Ordnungswidrigkeitstatbeständen und Erhöhung des Bußgeldrahmes in Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesenge-setz, Börsengesetz, Kapitalanlagegesetzbuch und Versicherungsaufsichts-gesetz sowie die Einführung einer grundsätzlich zwingenden Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin);
  • die Verpflichtung der Bafin zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems für die Entgegenahme von Meldungen über Verstöße gegen gesetzliche Pflichten durch Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

Anfallende Kosten für die deutsche Wirtschaft
Die Regelungen führen beim Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu einer Gesamtbelastung von insgesamt 2.518.185,03 Euro. Davon ist ein jährlicher Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von ca. 345.000 Euro, der auf natio-nalen Regelungen beruht. In diesem Betrag sind Informationspflichten von rund 20.000 Euro nach § 15 WpHG enthalten.

Dieser laufende Erfüllungsaufwand besteht dabei zu einem geringen Teil aus neuen laufenden Pflichten für Unternehmen, die auf der Umsetzung von EU-Recht basieren. Der Großteil des laufenden Erfüllungsaufwandes entfällt auf die Anpassung der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz im Bereich der Sachinvestments.

Darüber hinaus wird die Wirtschaft mit einmaligen Kosten in Höhe von circa 2,5 Millionen Euro belastet, die auf der Einführung von Verfahren zu Meldung von Verstößen gegen die europäischen Vorgaben beruhen.

Bildquelle: ©Arkadi Bojaralinov / gettyimages

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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