Seit Jahren schon ist es strittig, ob Versicherungsmakler ihren Kunden auch dann zu einem neuen Krankenversicherungstarif beim selben Anbieter verhelfen dürfen, wenn sie nicht der ursprüngliche Vermittler waren. Nun hat sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) dazu positioniert.
Der Tarifwechsel nach § 204 VVG ist ein wichtiges Recht der Versicherten einer privaten Krankenversicherung, um sich gegen steigende Beiträge im Vertragsverlauf wehren zu können, ohne gleich in den Basis- oder Standardtarif oder ganz zu einem anderen Anbieter wechseln zu müssen. Denn der Wechsel in den Basis- oder in den Standardtarif ist mit deutlichen Leistungsverlusten verbunden, der Wechsel zu einem anderen Anbieter mindestens mit dem Verlust der gesamten oder eines Teils der Alterungsrückstellungen, je nach Tarifgeneration. Zudem ist der Anbieterwechsel schon allein wegen der Gesundheitssituation nicht mehr für jeden Kunden möglich.
Negative Folgen des Abschlussprovisionssystems
Besonders interessant ist der Tarifwechsel für die Kunden von solchen Krankenversicherern, die immer wieder neue Tarifgenerationen auf den Markt bringen, um Neukunden anzulocken, während die Alttarife allmählich durch Entmischung der Kollektive teurer und teurer werden.
Allerdings haben die Krankenversicherer naturgemäß kein Interesse daran, den Tarifwechsel zu fördern, drohen doch Beitragsverluste. Dementsprechend bieten sie auch keine Anreize an ihre Vermittler, die Tarifwechselberatung durchzuführen. Hier wird offenbar, dass die einmalige Abschlussprovision nicht immer die Beratung der gesamten Vertragslaufzeit abdeckt, auch wenn dies gerne behauptet wird.
Versicherungsberater contra Versicherungsmakler
In diese Bresche springen seit Jahren Maklerunternehmen, die beispielsweise im Internet Tarifwechselberatung vorzugsweise gegen eine erfolgsabhängige Beteiligung an der Beitragsersparnis des Kunden anbieten. Einige von ihnen haben das neue Vermittlerrecht genutzt und eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e GewO beantragt oder eingetauscht. In der Folge müssen sich immer wieder Makler mit ihren Ex-Kollegen rechtlich auseinandersetzen, weil strittig ist, ob ein Makler einen Kunden gegen ein Honorar zum Tarifwechsel beraten darf, auch wenn er gar nicht der ursprüngliche Vermittler des Vertrags war. Zu dieser Frage äußerten verschiedene Industrie- und Handelskammern (IHKn) in der Vergangenheit durchaus sehr gegensätzliche Meinungen ().
Nun hat sich der Dachverband DIHK in einem internen Rundschreiben an die IHKn festgelegt. "Es gehört zum Berufsbild des Versicherungsmaklers, auch bestehende Verträge darauf zu überprüfen, ob diese dem Bedürfnis und Interesse des Versicherungsnehmers entsprechen", heißt es dort. Das sei unabhängig davon, ob der Makler ursprünglicher Vermittler war oder erst später vom Kunden mit der Wahrnehmung seiner Interessen bezüglich der bestehenden Krankenversicherung beauftragt wird. Tarifwechsel sei auch "Versicherungsvermittlung", heißt es auch unter Berufung auf Rechtskommentare und Urteile.
Vergütung muss erfolgsabhängig und sollte transparent sein
Und ein Makler muss die Tarifwechselberatung nicht für Gotteslohn durchführen: "Da das Versicherungsunternehmen für den Tarifwechsel keine Vergütung ausschüttet, sind die Grundsätze des Nettotarifs auf diese Fallkonstellation anwendbar." Der DIHK betont aber, dass die Vergütung erfolgsabhängig sein muss. Und er warnt davor, dass möglicherweise "eine besondere Aufklärungspflicht des Versicherungsmaklers besteht", weil der Grundsatz "die Provision teilt das Schicksal der Prämie" durchbrochen wird. Das sei aber eine zivilrechtliche und nicht eine gewerberechtliche Frage.
Die Tarifwechselberatung stellt nach Ansicht des DIHK im Kern keine Rechtsberatung dar und kollidiert deshalb nicht mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Beim Tarifwechsel steht der Wunsch des Kunden nach Beitragsersparnis und nicht die rechtliche Gestaltung des Vertrags im Vordergrund, die ist "nur eine Folge" und nicht "Kern der Beratung".
Der DIHK empfiehlt abschließend Maklern, "rechtzeitig vor dem Tarifwechsel über die eventuell entstehenden Kosten für seine Leistungen" zu informieren, und zwar "am besten durch schriftliche Vereinbarung".
Der Tarifwechsel nach § 204 VVG ist ein wichtiges Recht der Versicherten einer privaten Krankenversicherung, um sich gegen steigende Beiträge im Vertragsverlauf wehren zu können, ohne gleich in den Basis- oder Standardtarif oder ganz zu einem anderen Anbieter wechseln zu müssen. Denn der Wechsel in den Basis- oder in den Standardtarif ist mit deutlichen Leistungsverlusten verbunden, der Wechsel zu einem anderen Anbieter mindestens mit dem Verlust der gesamten oder eines Teils der Alterungsrückstellungen, je nach Tarifgeneration. Zudem ist der Anbieterwechsel schon allein wegen der Gesundheitssituation nicht mehr für jeden Kunden möglich.
Negative Folgen des Abschlussprovisionssystems
Besonders interessant ist der Tarifwechsel für die Kunden von solchen Krankenversicherern, die immer wieder neue Tarifgenerationen auf den Markt bringen, um Neukunden anzulocken, während die Alttarife allmählich durch Entmischung der Kollektive teurer und teurer werden.
Allerdings haben die Krankenversicherer naturgemäß kein Interesse daran, den Tarifwechsel zu fördern, drohen doch Beitragsverluste. Dementsprechend bieten sie auch keine Anreize an ihre Vermittler, die Tarifwechselberatung durchzuführen. Hier wird offenbar, dass die einmalige Abschlussprovision nicht immer die Beratung der gesamten Vertragslaufzeit abdeckt, auch wenn dies gerne behauptet wird.
Versicherungsberater contra Versicherungsmakler
In diese Bresche springen seit Jahren Maklerunternehmen, die beispielsweise im Internet Tarifwechselberatung vorzugsweise gegen eine erfolgsabhängige Beteiligung an der Beitragsersparnis des Kunden anbieten. Einige von ihnen haben das neue Vermittlerrecht genutzt und eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e GewO beantragt oder eingetauscht. In der Folge müssen sich immer wieder Makler mit ihren Ex-Kollegen rechtlich auseinandersetzen, weil strittig ist, ob ein Makler einen Kunden gegen ein Honorar zum Tarifwechsel beraten darf, auch wenn er gar nicht der ursprüngliche Vermittler des Vertrags war. Zu dieser Frage äußerten verschiedene Industrie- und Handelskammern (IHKn) in der Vergangenheit durchaus sehr gegensätzliche Meinungen ().
Nun hat sich der Dachverband DIHK in einem internen Rundschreiben an die IHKn festgelegt. "Es gehört zum Berufsbild des Versicherungsmaklers, auch bestehende Verträge darauf zu überprüfen, ob diese dem Bedürfnis und Interesse des Versicherungsnehmers entsprechen", heißt es dort. Das sei unabhängig davon, ob der Makler ursprünglicher Vermittler war oder erst später vom Kunden mit der Wahrnehmung seiner Interessen bezüglich der bestehenden Krankenversicherung beauftragt wird. Tarifwechsel sei auch "Versicherungsvermittlung", heißt es auch unter Berufung auf Rechtskommentare und Urteile.
Vergütung muss erfolgsabhängig und sollte transparent sein
Und ein Makler muss die Tarifwechselberatung nicht für Gotteslohn durchführen: "Da das Versicherungsunternehmen für den Tarifwechsel keine Vergütung ausschüttet, sind die Grundsätze des Nettotarifs auf diese Fallkonstellation anwendbar." Der DIHK betont aber, dass die Vergütung erfolgsabhängig sein muss. Und er warnt davor, dass möglicherweise "eine besondere Aufklärungspflicht des Versicherungsmaklers besteht", weil der Grundsatz "die Provision teilt das Schicksal der Prämie" durchbrochen wird. Das sei aber eine zivilrechtliche und nicht eine gewerberechtliche Frage.
Die Tarifwechselberatung stellt nach Ansicht des DIHK im Kern keine Rechtsberatung dar und kollidiert deshalb nicht mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Beim Tarifwechsel steht der Wunsch des Kunden nach Beitragsersparnis und nicht die rechtliche Gestaltung des Vertrags im Vordergrund, die ist "nur eine Folge" und nicht "Kern der Beratung".
Der DIHK empfiehlt abschließend Maklern, "rechtzeitig vor dem Tarifwechsel über die eventuell entstehenden Kosten für seine Leistungen" zu informieren, und zwar "am besten durch schriftliche Vereinbarung".
Autor(en): Matthias Beenken