Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), der Verband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (VDVM) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßen die EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung, die bis zum 15. Januar 2005 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der BVK, der VDVM und ver.di haben sich auf eine gemeinsame Erklärung zum Gesetz der Umsetzung dieser EU-Richtlinie verständigt. Um dabei Besonderheiten des deutschen Versicherungsmarktes gerecht zu werden, erheben die Unterzeichner dieser Erklärung u. a. folgende Forderungen:
- Keine Unternehmensregister Laut EU-Richtlinie sollen Versicherungsunternehmen unter der Aufsicht einer Behörde eigene Register führen dürfen, in welche die vertraglich gebundenen Vermittler aufgenommen werden. Wir lehnen aus rechtlichen Gründen jedes Unternehmensregister ab. Andernfalls würde etwa ein grundlos gekündigter Versicherungsvermittler aus dem Register gestrichen und könnte unter Umständen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Wir treten daher für ein einheitliches und einziges Register ein, das alle Vermittler aufnimmt. Es sollte vom Berufsstand selbst geführt werden, weil dies effektiver und unbürokratischer ist als eine gewerbeamtliche Regelung. Die Grundlage für ein solches Register der deutschen Versicherungswirtschaft haben die Vermittlerverbände bereits gelegt.
- Gleiche Ausbildung als Basisqualifikation für alle Vermittler Wir lehnen es ab, dass die Ausbildung der Vermittler vom Umfang der angestrebten Tätigkeit abhängig gemacht werden soll. Denn in Deutschland stehen mehr als 300.000 nebenberuflich tätige Vermittler etwa 80.000 hauptberuflichen Einfirmenvertretern, Mehrfachagenten und Maklern gegenüber. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes und eines verbesserten Verbraucherschutzes fordern wir eine einheitliche Basisqualifikation für alle Vermittler. Sie sollte der "Versicherungsfachfrau BWV" bzw. dem "Versicherungsfachmann BWV" entsprechen.
- Finanzielle Leistungsfähigkeit Versicherungsvermittler nehmen zwar in der Regel keine Kundengelder entgegen und leiten auch kaum noch Schadenszahlungen an Versicherte weiter. Für solche seltenen Fälle sieht die Richtlinie aber finanzielle Sicherheiten des Vermittlers vor. Sowohl die Maßnahme, die finanzielle Leistungsfähigkeit an der Höhe der Prämieneinnahmen anzulehnen, als auch der Vorschlag, eine Mindestsicherheit von 15.000 Euro festzulegen, sind völlig unpraktikabel. Wir bevorzugen eine dritte Möglichkeit: Vom Kunden an den Vermittler gezahlte Gelder werden rechtlich so behandelt, als wären sie direkt an das Unternehmen geleistet worden. Beträge, die das Unternehmen an den Vermittler zahlt, gelten erst dann als geleistet, wenn der Verbraucher sie auch tatsächlich erhalten hat.
- Beschwerdestellen/Ombudsmann Wir begrüßen es, dass in den Mitgliedstaaten Einrichtungen geschaffen werden sollen, bei denen sich die Verbraucher über Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler beschweren können. Diese Stellen sollten jedoch staatlich oder unter Beteiligung der Vermittlerverbande errichtet werden.
- Informationspflichten Im Sinne des Verbraucherschutzes schlagen wir vor, dass der Vermittler verpflichtet wird, bereits beim ersten Kundenkontakt darauf hinzuweisen, ob er das Gespräch als Agent oder Makler führt. Nur dann kann der Kunde erkennen, welchen Informationspflichten der Vermittler nachzukommen hat und welche Interessen er vertritt.
Autor(en): BVK