BSG entscheidet - PKV jubelt

Hoch zufrieden ist der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) mit dem Urteil, welches das Bundessozialgericht (BSG) am 18. Januar in Bezug auf PKV-Beiträge für Bedürftige fällte.

In seinem Urteil (Az.: B 4 AS 108/10 R) entschied das Bundessozialgericht, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch darauf hat, dass der Träger der Grundsicherung die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen muss

"Die private Krankenversicherung begrüßt das Urteil des höchsten deutschen Sozialgerichts. Es schafft endlich Klarheit zu Gunsten der Hilfebedürftigen: Zu ihrem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum gehört ein angemessener Krankenversicherungsschutz", freute sich PKV-Direktor Volker Leienbach. Die Sicherung des Existenzminimums sei eindeutig Pflicht des Sozialstaates. Er dürfe diese Aufgabe nicht auf die Krankenversicherung abwälzen. Das aber geschehe zurzeit, indem die Sozialbehörden für Empfänger von ALG-II oder Sozialhilfe die erstatteten Beiträge künstlich auf rund 130 Euro kürzten. Dass dieser gekürzte Zuschuss bei weitem nicht kostendeckend ist, beklagen PKV und gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gleichermaßen. Die GKV erhalte dafür Milliardenzuschüsse aus Steuermitteln, die PKV nicht.

Dem Grundsatzurteil des BGHs zufolge, sind die Jobcenter verpflichtet, die Beiträge für privatversicherte Hartz-IV-Empfänger bis zur Höhe des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen. Seit 2009 ist die PKV dazu verpflichtet, für Versicherte, die ihren bisherigen Beitrag nicht mehr finanzieren können, einen sogenannten Basistarif anzubieten. Von den monatlich 575 Euro des Höchstbeitrages im Basistarif, den die meisten Versicherten bezahlen müssen, übernehmen die Jobcenter bisher jedoch lediglich 130 Euro. Die restlichen Beitragskosten mussten die ALG-II-Empfänger aus eigener Tasche bezahlen oder darauf hoffen, dass die PKV ihnen diese erlässt.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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