Wer seine Einkommensteuererklärung für 2016 noch nicht geschafft hat, sollte sich jetzt beeilen. Bereits Ende Mai 2017 lief die gesetzliche Frist ab; wer steuerlich vertreten ist, konnte sich auf die Fristverlängerung für die steuerberatenden Berufe zurückziehen, die meist bis zum 31. Dezember 2017 reicht.
Für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, konnte bis 31. Dezember 2017 noch rückwirkend bis zum Steuerjahr 2013 eine Veranlagung beantragt werden; in 2018 rückwärts bis 2014. Die möglichen Erstattungsansprüche werden zum Teil lukrativ mit sechs Prozent vom Finanzamt verzinst. Da in den vergangenen Jahren die Erstattungen durchschnittlich bei 900 Euro lagen, lohnt es sich für viele Arbeitnehmer, eine Steuererklärung einzureichen, auch wenn keine Pflicht besteht.
Wahl der Steuerklassen
Mit der Wahl der Steuerklassen können Arbeitnehmer Ihre Steuerlast oft schon vorher beeinflussen. Eheleute oder eingetragene Partnerschaften können gerade bei unterschiedlichen Einkünften für den Besserverdienenden die Steuerklasse III und den anderen Partner die Steuerklasse V wählen. Bei unterjährigen Veränderungen können sich aber auch Nachforderungen des Finanzamtes nach Jahresabschluss ergeben. Eine recht präzise Form der Steuerklassenwahl ist das Faktorverfahren, dabei wird nach den Verhältnissen der Bezüge zueinander ein Faktor errechnet, der dann für den Lohnsteuerabzug gilt.
Lohnersatzleistungen
Eine steuerliche Gestaltung „gegen den Strich“ kann sich bei Bezug von Lohnersatzleistungen lohnen, weil Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen an die Nettobezüge anknüpfen. Bei höherem Netto fallen die Lohnersatzleistungen höher aus. Zwar muss derjenige, der weiterverdient, mit der ungünstigeren Steuerklasse höhere Steuerabzüge hinnehmen. Aber die höheren Lohnersatzleistungen bleiben, doch die höheren Steuerabzüge des anderen Partners fließen durch die Steuerveranlagung weitgehend wieder zurück.
Informationen über ausländische Konten
Bei den Steuererklärungen für 2017 sollte nicht vergessen werden, dass ausländische Banken seit 2017 Informationen über ausländische Konten dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die Wohnsitzfinanzämter der Kapitalanleger übermittelt haben; auch Konto- bzw. Depotbestände werden bekannt gegeben. Damit hat sich das Bankgeheimnis quasi aufgelöst.
Beitragsrückerstattungen
Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherungen mindern zum Zeitpunkt der Gutschrift den Abzug der sonst voll abziehbaren Krankenversicherungsbasisbeiträge. Bonuszahlungen gelten aber nicht als Beitragserstattungen und sind deshalb nicht vom Beitrag abzuziehen.
Häusliches Arbeitszimmer
Die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist bei den Grundlagen durch die Rechtsprechung geändert worden. Prinzipiell sind Aufwendungen eines Arbeits-zimmers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall sind die Kosten in voller Höhe abziehbar.
Wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. Lehrer) sind die Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Jahr absetzbar. Hierzu ist das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017, in das die neue Rechtsprechung eingeflossen ist, heranzuziehen, das auf Zweifelsfragen eine Antwort gibt.
Frist zur Abgabe der Steuererklärungen
Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärungen wird um zwei Monate verlängert; das gilt aber erst für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 2017, also für Steuererklärungen für das Jahr 2018!
Dann gilt der 31. Juli des Folgejahres als gesetzlicher Abgabetermin. Bei Vertretung durch steuerliche Berater verlängert sich die Frist auf den 28.02 des Zweitfolge-jahres.
Wichtig: Im Gegensatz zur bisherigen Ermessensentscheidung des Finanzamtes wird für Besteuerungszeiträume nach Ablauf des Jahres 2017 (Veranlagungsjahre ab 2018) ein Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des Besteuerungszeitpunkts eingereicht wurde. Für jeden angefangenen Monat werden 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge bereinigten Steuer berechnet, mindestens jeweils 25 Euro.
Kassen-Nachschau
Ab dem 1. Januar 2018 wird eine so genannte Kassen-Nachschau eingeführt. Eine solche erfolgt ohne Ankündigung! Bei Feststellung von Mängeln kann ohne eine Prüfungsanordnung unmittelbar zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Insbesondere sollten bargeldintensive Betriebe damit rechnen, dass sich vorab unauffällig ein Finanzamtsmitarbeiter im Geschäftsraum einen Überblick verschafft. Gründe für eine Kassen-Nachschau ergeben sich beispielsweise aus Branchenerfahrungen, durch Kontrollmitteilungen oder auch Testkäufen, die zu auffälligen Schlüssen führen können. Neben Kassensystemen oder Waagen mit Registrierkassenfunktion können auch offene Ladenkassen einbezogen werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Sofortabschreibung sog. GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) wird für An-schaffungen ab 2018 von 410 Euro auf 800 Euro erhöht. Zugleich erfolgt auch eine Anpassung der Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von 150 Euro auf 250 Euro. Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten wurden in diesem Zusammenhang auch auf 250 Euro erhöht.
Erträge aus Investmentfonds
Die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds ist ab 2018 neu geregelt. Die Investmentfonds führen (ausgenommen Rentenfonds) 15 Prozent Körperschaftsteuer ab. Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen unterliegen beim Anleger der Abgeltungsteuer. Je nach Art des Fonds mindert sich die Bemessung der Abgeltungsteuer um 30 Prozent bei Aktienfonds, um 15 Prozent bei Mischfonds und bei Immobilienfonds um 60 Prozent beziehungsweise bei überwiegend ausländischen Immobilien sogar um 80 Prozent.
Steuerliche Entlastungen ab 2018
- Erhöhung des Grundfreibetrags auf 9.000 Euro,
- Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.788 Euro,
- Erhöhung des monatlichen Kindergeldes für das 1. und 2. Kind 194 Euro, für das 3. Kind auf 200 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind auf 225 Euro,
- Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags,
- Ausgleich der kalten Progression durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte: 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 Prozent).
Quelle: Steuerberaterverband Schlweswig-Holstein e. V.
Autor(en): Versicherungsmagazin