Bei Vorsorge-Aufwendungen kommt es durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) zu unterschiedlicher steuerlicher Behandlung. Alle Vorsorgemodelle werden in drei Schichten eingeteilt:
- Steuerbegünstigte Basisversorgung: Dies ist eine Altersversorgung ohne Möglichkeit der freien Vererbbarkeit, Abtretung oder einmaligen Kapitalauszahlung. Die Auszahlung ist frühestens ab 60 erlaubt, Beispiel: „Rürup-Rente“.
- Steuerbegünstigte Zusatzversorgung: Hierunter zählen Riester-Rente sowie die betriebliche Altersversorgung.
- Sonstige private Kapitalanlagen: Hierzu zählen zum Beispiel Kapital bildende Lebens-Versicherungen (50 bis 100 Prozent Ertragsbesteuerung) und Renten-Policen mit Kapitalwahlrecht (reduzierte Ertragsanteil-Besteuerung) sowie sonstige Geldanlagen.
„Außerhalb der Basisversorgung und steuerbegünstigten Zusatzversorgung bleibt es für alle Renten bei der Ertragsanteilbesteuerung“, sagte Anne Risthaus vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen auf einem Expertenforum des Gerling-Konzerns. Dabei käme es ab 2005 sogar zu einer günstigeren Besteuerung bei neuen und alten Privatrenten. Grund: Die Berechnungsbasis ändert sich (drei Prozent Verzinsung; Sterbetafel 1997/99).
Risthaus ging dann auf Details bei der Einschränkung des Steuerprivilegs für Lebensversicherungen ein. Die neue Definition des „Ertrags“ ab 2005 – als Differenz aus Versicherungsleistung und gezahlten Beiträgen – bedeute unter anderem, dass „zusätzliche Risikobeitrags-Anteile die zu versteuernden Erträge nicht mindern“.
Damit dürfte der Tipp mancher Vermittler, hohe Beitragsanteile für die BU- und Hinterbliebenenabsicherung vorzusehen, um so den Vorsorgeanteil im Extremfall doch komplett steuerfrei zu bekommen, ins Leere laufen. Weitere Klarheit werde ein BMF-Schreiben zur Kapitallebensversicherung im November 2004 bringen.
Anlass zu Spekulationen bietet auch die Dynamik von bestehenden Lebens-Versicherungen. Hier droht im Falle von Dynamik keine Novation und damit keine steuerliche Aufsplittung der Police nach altem (steuerfreie Erträge) und neuem Recht (Besteuerung der Erträge).
Voraussetzung: Bereits bei Vertragsabschluss war eine verbindliche Dynamik vereinbart worden, etwa zu Beginn jedes Jahres oder aus Anlass der Geburt eines Kindes. War dagegen nur ein Optionsrecht auf Dynamik vereinbart worden, und wird dies erstmals 2005 ausgeübt, wird die Police steuerlich aufgesplittet, erklärte Anne Risthaus auf dem Gerling-Forum.
Folge: Erträge aus Dynamisierungs-Teilen müssen mindestens zu 50 Prozent mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden. Übrigens: Wer weiterer Dynamisierung widerspricht, hat keinerlei Probleme, weil es bei einem lupenreinen Altvertrag bleibt.
Änderungen bringt auch die Besteuerung von Betriebsrenten mit sich, wenn Arbeitnehmer die Firma wechseln (Portabilität). „Der künftige Übertragungswert der Betriebsrente sei steuerfrei, so Anne Risthaus. Damit werde die Mitnahme von Betriebsrenten-Ansprüchen zur neuen Firma steuerlich flankiert.
In diesem Zusammenhang wurde auf ein Problem verwiesen, dass im Alltag bislang kaum beachtet wird: Der betriebliche Förderrahmen von vier Prozent (nach § 3 Nr. 63 EStG) wird zwar für neue Zusagen ab 2005 um 1.800 Euro erhöht. Allerdings „besteht für diesen Erhöhungsbetrag vom ersten Euro an Sozialversicherungs-Pflicht“, so die Einkommensteuer-Expertin Risthaus.
- Steuerbegünstigte Basisversorgung: Dies ist eine Altersversorgung ohne Möglichkeit der freien Vererbbarkeit, Abtretung oder einmaligen Kapitalauszahlung. Die Auszahlung ist frühestens ab 60 erlaubt, Beispiel: „Rürup-Rente“.
- Steuerbegünstigte Zusatzversorgung: Hierunter zählen Riester-Rente sowie die betriebliche Altersversorgung.
- Sonstige private Kapitalanlagen: Hierzu zählen zum Beispiel Kapital bildende Lebens-Versicherungen (50 bis 100 Prozent Ertragsbesteuerung) und Renten-Policen mit Kapitalwahlrecht (reduzierte Ertragsanteil-Besteuerung) sowie sonstige Geldanlagen.
„Außerhalb der Basisversorgung und steuerbegünstigten Zusatzversorgung bleibt es für alle Renten bei der Ertragsanteilbesteuerung“, sagte Anne Risthaus vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen auf einem Expertenforum des Gerling-Konzerns. Dabei käme es ab 2005 sogar zu einer günstigeren Besteuerung bei neuen und alten Privatrenten. Grund: Die Berechnungsbasis ändert sich (drei Prozent Verzinsung; Sterbetafel 1997/99).
Risthaus ging dann auf Details bei der Einschränkung des Steuerprivilegs für Lebensversicherungen ein. Die neue Definition des „Ertrags“ ab 2005 – als Differenz aus Versicherungsleistung und gezahlten Beiträgen – bedeute unter anderem, dass „zusätzliche Risikobeitrags-Anteile die zu versteuernden Erträge nicht mindern“.
Damit dürfte der Tipp mancher Vermittler, hohe Beitragsanteile für die BU- und Hinterbliebenenabsicherung vorzusehen, um so den Vorsorgeanteil im Extremfall doch komplett steuerfrei zu bekommen, ins Leere laufen. Weitere Klarheit werde ein BMF-Schreiben zur Kapitallebensversicherung im November 2004 bringen.
Anlass zu Spekulationen bietet auch die Dynamik von bestehenden Lebens-Versicherungen. Hier droht im Falle von Dynamik keine Novation und damit keine steuerliche Aufsplittung der Police nach altem (steuerfreie Erträge) und neuem Recht (Besteuerung der Erträge).
Voraussetzung: Bereits bei Vertragsabschluss war eine verbindliche Dynamik vereinbart worden, etwa zu Beginn jedes Jahres oder aus Anlass der Geburt eines Kindes. War dagegen nur ein Optionsrecht auf Dynamik vereinbart worden, und wird dies erstmals 2005 ausgeübt, wird die Police steuerlich aufgesplittet, erklärte Anne Risthaus auf dem Gerling-Forum.
Folge: Erträge aus Dynamisierungs-Teilen müssen mindestens zu 50 Prozent mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden. Übrigens: Wer weiterer Dynamisierung widerspricht, hat keinerlei Probleme, weil es bei einem lupenreinen Altvertrag bleibt.
Änderungen bringt auch die Besteuerung von Betriebsrenten mit sich, wenn Arbeitnehmer die Firma wechseln (Portabilität). „Der künftige Übertragungswert der Betriebsrente sei steuerfrei, so Anne Risthaus. Damit werde die Mitnahme von Betriebsrenten-Ansprüchen zur neuen Firma steuerlich flankiert.
In diesem Zusammenhang wurde auf ein Problem verwiesen, dass im Alltag bislang kaum beachtet wird: Der betriebliche Förderrahmen von vier Prozent (nach § 3 Nr. 63 EStG) wird zwar für neue Zusagen ab 2005 um 1.800 Euro erhöht. Allerdings „besteht für diesen Erhöhungsbetrag vom ersten Euro an Sozialversicherungs-Pflicht“, so die Einkommensteuer-Expertin Risthaus.
Autor(en): Detlef Pohl