Seit dem 25. November können Berechtigte die ihm Rahmen der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte Novemberhilfe beantragen. Möglich ist das bis Ende Januar 2021.
Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen betroffen sind, können laut Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium (BMF, BMWi) bis zum 31. Januar 2021 die sogenannte Novemberhilfe beantragen. Im Rahmen dieser "außerordentlichen Wirtschaftshilfe" sollen die Betroffenen schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen erhalten. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der coronabedingten Schließungen.
Solo-Selbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen, heißt es weiter. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, könne als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Voraussetzungen für einen Antrag
Antragsberechtigt sind laut BMF und BMWi:
- alle, auch öffentliche Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
- alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
- Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
- verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden von den Behörden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Anträge nur durch prüfende Dritte möglich
Wie auch bei der Überbrückungshilfe können Anträge nur elektronisch durch einen sogenannten prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) über die bundeseinheitliche IT-Plattform gestellt werden. Allgemeine Informationen gibt es auf dem Portal zur Überbrückungshilfe und weitere Angaben unter anderem zur Nachweispflicht in den Vollzugshinweisen.
Autor(en): Angelika Breinich-Schilly