Nach kontroversen Diskussionen wurde nun im Bundesrat das Alterseinkünftegesetz verabschiedet. Das Gesetz wird nun zum 1. Januar 2005 in Kraft treten können. Die Neuregelung hat folgende Auswirkungen auf Beitragszahler und Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung:
Das Alterseinkünftegesetz sieht den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vor. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer nach Abschluss einer Übergangsphase ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig von der Steuer absetzen können. Im Gegenzug sollen später, in der Leistungsphase, die Renten voll besteuert werden. Die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung soll 2005 beginnen und 2040 abgeschlossen sein.
Der gesamte Beitrag zur Rentenversicherung - also Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zusammen - wird im Jahr 2005 zu mindestens 60 Prozent steuerlich abziehbar sein. Jährlich steigt dieser Anteil um zwei Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2025 sind die Beiträge vollständig abziehbar. Nicht zuletzt aufgrund der Kritik des VDR bei der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wurde die "Günstigerprüfung" so ausgestaltet, dass verheiratete Durchschnitts- und alleinstehende Geringverdiener zumindest in den nächsten fünf Jahren nicht mehr Steuern auf ihre Beiträge zahlen müssen als bisher.
Da Arbeiter und Angestellte ihre Rentenversicherungsbeiträge bis 2025 teilweise versteuern mussten und müssen, darf ihre Rente nicht übergangslos voll besteuert werden. Ab 2005 gibt es für jeden Rentner einen festen persönlichen so genannten "Rentenfreibetrag". Rentenzahlungen bis zur Höhe dieses Rentenfreibetrages bleiben steuerfrei, der Rest muss hingegen versteuert werden. Die Höhe dieses undynamisierten Freibetrags hängt vom Jahr des Rentenbeginns und der Jahresrente ab. Für heutige Rentner wird der Rentenfreibetrag auf 50 Prozent ihrer Bruttojahresrente 2005 festgesetzt.
Für die Mehrzahl der Rentner wird sich zunächst durch die Neuregelung steuerlich nichts ändern, weil die Freibeträge dazu führen werden, dass - jedenfalls in der Anfangsphase – weiterhin faktisch keine Steuer zu zahlen ist. Liegen keine steuerpflichtigen Nebeneinkünfte vor, wird der Rentner im Jahr 2005 erst steuerbelastet, wenn seine gesetzliche Bruttorente mehr als 18.655 Euro beträgt. Im kommenden Jahr werden 3,3 anstelle von bislang zwei Millionen Rentnerhaushalten Einkommensteuer zu zahlen haben. Im Ergebnis werden damit auch im Jahr 2005 mehr als 3/4 der Rentnerhaushalte keine Steuern zahlen müssen.
Die jüngeren Versicherten werden in ihrer späteren Rentenbezugsphase jedoch erheblich stärker belastet. Sie können ihre Rentenversicherungsbeiträge erst in 20 Jahren voll absetzen. Die Besteuerung der Renten ist darauf nicht hinreichend abgestimmt. Dadurch kann die Situation eintreten, dass bereits versteuerte Beiträge im Alter zum zweiten Mal versteuert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen in seinem Urteil zur Besteuerung der Renten und Pensionen deutlich gemacht, dass eine
Zweifachbesteuerung "in jedem Fall" zu vermeiden sei. Zwar sind im Verlauf der Gesetzgebung einige Nachbesserungen erfolgt. Dennoch kann es zu Zweifachbesteuerungen kommen, insbesondere bei Selbstständigen und freiwillig Versicherten.
Quelle: Verband Dt. Rentenversicherungsträger
Das Alterseinkünftegesetz sieht den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vor. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer nach Abschluss einer Übergangsphase ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig von der Steuer absetzen können. Im Gegenzug sollen später, in der Leistungsphase, die Renten voll besteuert werden. Die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung soll 2005 beginnen und 2040 abgeschlossen sein.
Der gesamte Beitrag zur Rentenversicherung - also Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zusammen - wird im Jahr 2005 zu mindestens 60 Prozent steuerlich abziehbar sein. Jährlich steigt dieser Anteil um zwei Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2025 sind die Beiträge vollständig abziehbar. Nicht zuletzt aufgrund der Kritik des VDR bei der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wurde die "Günstigerprüfung" so ausgestaltet, dass verheiratete Durchschnitts- und alleinstehende Geringverdiener zumindest in den nächsten fünf Jahren nicht mehr Steuern auf ihre Beiträge zahlen müssen als bisher.
Da Arbeiter und Angestellte ihre Rentenversicherungsbeiträge bis 2025 teilweise versteuern mussten und müssen, darf ihre Rente nicht übergangslos voll besteuert werden. Ab 2005 gibt es für jeden Rentner einen festen persönlichen so genannten "Rentenfreibetrag". Rentenzahlungen bis zur Höhe dieses Rentenfreibetrages bleiben steuerfrei, der Rest muss hingegen versteuert werden. Die Höhe dieses undynamisierten Freibetrags hängt vom Jahr des Rentenbeginns und der Jahresrente ab. Für heutige Rentner wird der Rentenfreibetrag auf 50 Prozent ihrer Bruttojahresrente 2005 festgesetzt.
Für die Mehrzahl der Rentner wird sich zunächst durch die Neuregelung steuerlich nichts ändern, weil die Freibeträge dazu führen werden, dass - jedenfalls in der Anfangsphase – weiterhin faktisch keine Steuer zu zahlen ist. Liegen keine steuerpflichtigen Nebeneinkünfte vor, wird der Rentner im Jahr 2005 erst steuerbelastet, wenn seine gesetzliche Bruttorente mehr als 18.655 Euro beträgt. Im kommenden Jahr werden 3,3 anstelle von bislang zwei Millionen Rentnerhaushalten Einkommensteuer zu zahlen haben. Im Ergebnis werden damit auch im Jahr 2005 mehr als 3/4 der Rentnerhaushalte keine Steuern zahlen müssen.
Die jüngeren Versicherten werden in ihrer späteren Rentenbezugsphase jedoch erheblich stärker belastet. Sie können ihre Rentenversicherungsbeiträge erst in 20 Jahren voll absetzen. Die Besteuerung der Renten ist darauf nicht hinreichend abgestimmt. Dadurch kann die Situation eintreten, dass bereits versteuerte Beiträge im Alter zum zweiten Mal versteuert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen in seinem Urteil zur Besteuerung der Renten und Pensionen deutlich gemacht, dass eine
Zweifachbesteuerung "in jedem Fall" zu vermeiden sei. Zwar sind im Verlauf der Gesetzgebung einige Nachbesserungen erfolgt. Dennoch kann es zu Zweifachbesteuerungen kommen, insbesondere bei Selbstständigen und freiwillig Versicherten.
Quelle: Verband Dt. Rentenversicherungsträger
Autor(en): SN