Witwen- /Witwerabfindung
Element der Beamtenversorgung. Für den Fall einer Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers, die/der Anspruch auf Witwen-/ Witwergeld bzw. auf einen Unterhaltsbeitrag hat, führt die Wiederverheiratung zum Wegfall des Witwen‑/Witwergeldes bzw. des Witwen‑/Witwerunterhaltsbeitrags. Dafür entsteht ein Anspruch auf eine Witwen‑/Witwerabfindung in Höhe des 24-fachen Betrags des im Monat der erneuten Heirat zustehenden Witwen‑/Witwergeldes (vgl. § 21 BeamtVG). Für eingetragene Lebenspartner gelten die Regelungen entsprechend.
Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen