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Witwen- /Witwerabfindung

Element der Beamtenversorgung. Für den Fall einer Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers, die/der Anspruch auf Witwen-/ Witwergeld bzw. auf einen Unterhaltsbeitrag hat, führt die Wiederverheiratung zum Wegfall des Witwen‑/Witwergeldes bzw. des Witwen‑/Witwerunterhaltsbeitrags. Dafür entsteht ein Anspruch auf eine Witwen‑/Witwerabfindung in Höhe des 24-fachen Betrags des im Monat der erneuten Heirat zustehenden Witwen‑/Witwergeldes (vgl. § 21 BeamtVG). Für eingetragene Lebenspartner gelten die Regelungen entsprechend.

 

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

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