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Wertgleichheit

Begriff aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Anforderung und Voraussetzung im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung, bei der die herabgesetzten Barbezüge versicherungsmathematisch wertgleich mit der resultierenden Versorgungszusage sein müssen, um arbeitsrechtlich als bAV anerkannt zu werden (§ 1 II S. 3 BetrAVG). Beim Wechsel des Durchführungswegs ist ebenfalls auf Wertgleichheit zu achten; versicherungsmathematische Grundsätze können, müssen hier aber nicht angelegt werden. Die steuerliche Anerkennung setzt lediglich die Absicherung eines biometrischen Risikos voraus.

 

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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