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Vordienstzeiten

Begriff aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV). I.d.R. im Rahmen der Bestimmungen zur unverfallbaren Anwartschaft nach §§ 1b und 2 i.V.m. 30f BetrAVG von Bedeutung, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass ein Versorgungsfall eingetreten ist. Vordienstzeiten sind Zeiten vor Beginn des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, für das die bAV gewährt wird. Nicht zu verwechseln mit „anrechnungsfähigen Zeiten“ bei der Ermittlung der Leistungshöhe. Es gibt gesetzlich anrechenbare Vordienstzeiten, wie Grundwehrdienst, Zivildienst (§§ 12 und 6 ArbPlSchG, ZDG), Bergbauzeiten unter Tage (BVSG NW), Abgeordnetenzeiten (§ 4 AbgG) etc., sowie vertraglich anrechenbare (geschenkte) Vordienstzeiten. Inwiefern die gesetzlich anzurechnenden Vordienstzeiten auch zu einer Veränderung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft führen, ist in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen unterschiedlich geregelt. Vertraglich angerechnete Vordienstzeiten unterliegen der Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) grundsätzlich nur, wenn der Arbeitnehmer während des anzurechnenden Zeitraums über eine Versorgungsanwartschaft verfügte, die Anwartschaft nicht bereits gesetzlich unverfallbar war und die anzurechnende Vordienstzeit unmittelbar an das neue Arbeitsverhältnis heranreicht.

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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