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Versorgungsfonds

1. Begriff: Instrument zur ergänzenden Kapitaldeckung der Beamtenversorgung im Bund und in den Ländern. Versorgungsfonds werden vereinzelt auch als Vorsorgefonds, Pensionsfonds oder zusätzliche Versorgungsrücklagen bezeichnet.

2. Rechtsgrundlagen: Gesetze und/oder Verordnungen im Bund und in den Ländern.

3. Funktionsweise: Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln entweder in Festbeträgen oder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen an ein auf Dauer angelegtes Sondervermögen des Bundes oder der Länder.

4. Zielsetzung: Teilweise oder vollständige Kapitaldeckung aller Leistungen nach dem BeamtVG im Bund oder in den Ländern für den in den Versorgungsfonds einbezogenen Personenkreis.

5. Historie und weitere Entwicklungen: Zunächst haben Rheinland-Pfalz, der Bund, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zur Vollabdeckung aller Beamtenversorgungsleistungen für neu berufene Beamte ausreichenden Versorgungsfonds geschaffen und aufrecht erhalten. Die Situation in den Ländern ist heute aber i.Allg. sehr uneinheitlich; zwischenzeitlich wurde z.B. in Bayern die Zuführung temporär ausgesetzt und modifiziert. Länder wie Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nehmen monatliche Pauschalzuführungen in Festbeträgen vor. Andere Länder, wie Bremen, Hamburg und Hessen, leisten Zuführungen teils in Ergänzung bzw. Erweiterung der Versorgungsrücklage nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans oder pauschal aus Personalkosteneinsparungen.

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

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