Versorgungsabschlag
Dauerhafte Verminderung des nach den allgemeinen Grundsätzen errechneten Ruhegehalts um einen Abschlag in Höhe von 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Erreichen der für ihn maßgeblichen gesetzlichen (besonderen oder allgemeinen) Altersgrenze in den Ruhestand tritt (vgl. § 14 BeamtVG oder entsprechendes Landesrecht). Der Versorgungsabschlag wird beim Eintritt in den Ruhestand ermittelt und lebenslang angewendet. Die Höhe von 3,6 vom Hundert pro Jahr ist im Bund und in den Ländern einheitlich ausgestaltet. Uneinheitlich sind die Höchstsätze (maximal 10,8 % bzw. 14,4 %), die Regelungen bei besonderen Altersgrenzen, zum abschlagsfreien Eintritt mit dem vollendeten 65. Lebensjahr nach 45 Dienstjahren, bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall oder Sonderfällen eines Eintritts in den Ruhestand bei Schwerbehinderung.
Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen