Versicherungsstatistik
1. Begriff: Systematische Sammlung und Auswertung von relevanten Daten des Versicherungswesens. Die Versicherungsstatistik ist im Versicherungswesen v.a. für alle versicherungsmathematischen Berechnungen (Prämien, versicherungstechnische Rückstellungen, Risikomanagement, Kapitalanlagen, Solvabilität u.a.), ferner für Maßnahmen der Schadenverhütung, die Verwaltung der Versicherungsbestände, die Beurteilung und Steuerung der Personal- und Verwaltungskosten und den Vergleich der eigenen Kennzahlen mit denen der Wettbewerber von herausragender Bedeutung. Außerdem sind die statistischen Tatsachen und Bewertungen des Versicherungswesens für die gesamtwirtschaftliche Erfolgsrechnung relevant.
2. Aufgaben der Aufsichtsbehörde: Der Gesetzgeber hat der Aufsichtsbehörde die Aufgabe zugewiesen, jährlich eine Statistik über das Versicherungswesen zu erstellen und zu veröffentlichen. Die der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegenden Versicherer haben die Daten über ihr Geschäft, die die Aufsichtsbehörde verlangt, zu übermitteln (§ 46 VAG). Um Doppelarbeit für die Unternehmen zu vermeiden, wurden die statischen Meldungen in die sog. interne Rechnungslegung integriert. Das Statistische Bundesamt und das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaft (Eurostat) werden über die Ergebnisse informiert. Darüber hinaus hat die deutsche Aufsichtsbehörde die Verpflichtung, jährlich nichttarifspezifische Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische Daten für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung zu veröffentlichen (§ 159 VAG). Die Versicherer, die diese Art der Krankenversicherung betreiben, haben der Aufsichtsbehörde die für diese Statistik benötigten Daten bezogen auf ihre Bestände jährlich mitzuteilen. Die Unterlagen werden den Aufsichtsbehörden der Sitzländer von ausländischen Unternehmen übersandt, die in Deutschland diese Art der Krankenversicherung betreiben wollen bzw. betreiben. Die betreffenden Aufsichtsbehörden sollen so in die Lage versetzt werden, die Finanzaufsicht wahrzunehmen.
Autor(en): Dr. Helmut Müller