Umschulung
1. Begriff: Schulung auf einen neuen Beruf.
2. Umschulung und Berufsunfähigkeitsversicherung: Wird eine versicherte Person berufsunfähig und kann sie dadurch ihrem angestammten Beruf nicht mehr nachgehen, tritt die Leistungspflicht des Versicherers in Kraft. Nach geltendem Recht kann ein privater Versicherer eine Umschulung nicht zur Voraussetzung seiner Leistung erheben. Doch liegt es im Interesse vieler Menschen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, anstatt zu Hause zu bleiben. Nimmt ein Versicherter daher nach Eintritt der Berufsunfähigkeit freiwillig an einer Umschulung teil und übt anschließend gegen entsprechendes Entgelt eine Berufstätigkeit mit den neu erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aus, so ist der Versicherer zu einer Kürzung oder gar Streichung der bisher gewährten Leistungen berechtigt. Die Streichung der Leistungen kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die versicherte Person wieder das Gleiche Gehalt wie vor seiner Berufsunfähigkeit oder mehr verdient. Sind die Einkünfte jedoch geringer als vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, zahlt der Versicherer i.d.R. eine gekürzte Rente, so dass es zu einer Aufstockung der Einnahmen bis hin zum bisherigen Rentenniveau kommt. Mit dieser Praxis gibt der Versicherer dem Versicherten einen Anreiz, trotz der Kürzungen der Leistungen wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Liegt das Einkommen aus dem neuen Arbeitsverhältnis auf dem Niveau der Tätigkeit des Versicherten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, hat der Versicherer das Recht zu einer konkreten Verweisung.
Autor(en): Rüdiger R. Burchardi, Dr. Hans-Jürgen Danzmann