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Konkrete Verweisung

1. Begriff: Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Fall einer Berufsunfähigkeit ermöglicht diese Klausel dem Versicherer, seinen Versicherungsnehmer unter Wahrung der Lebensstellung, meist auch unter Berücksichtigung der Ausbildung und Erfahrung, auf eine andere konkrete Tätigkeit zu verweisen.

2. Merkmale, Hintergründe und Würdigungen: Nimmt ein Versicherter während der Berufsunfähigkeit eine andere Tätigkeit auf, so kann ihn der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen „konkret“ auf diese Tätigkeit verweisen und die Leistung der Berufsunfähigkeitsrente einstellen. In der Möglichkeit der konkreten Verweisung liegt für den Versicherungsnehmer nicht das Gefährdungspotenzial der abstrakten Verweisung. Denn um den Versicherten, der Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung beantragt hat, konkret verweisen zu können, muss der Versicherte die Verweisungstätigkeit auch konkret ausüben. Im Fall einer konkreten Verweisung kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Versicherte mit der neuen Tätigkeit ein Einkommen bezieht, das mit dem Einkommen aus seiner vorherigen Tätigkeit vergleichbar ist. Ein Verzicht auf das Recht zur konkreten Verweisung hätte zur Folge, dass ein Versicherter neben der Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zusätzlich vergleichbare Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis beziehen würde und somit zwei vollwertige Einkommen gleichzeitig zur Verfügung hätte. Er wäre damit nach dem Eintritt des versicherten Ereignisses wirtschaftlich besser gestellt als vorher. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung. Zudem würden Begehrlichkeiten geweckt, die zu vermehrten Leistungsfällen führen könnten.

3. Rechtliche Sicht: Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt die bestehenden Regelungen zur konkreten Verweisung.

Autor(en): Rüdiger R. Burchardi, Dr. Hans-Jürgen Danzmann

 

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