Teilrente
Anteilige Inanspruchnahme einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) durch den Versicherten. Durch das Rentenreformgesetz 1992 eingeführt und in § 42 SGB VI geregelt. Die Teilrente kann in Höhe eines Drittels, der Hälfte oder von zwei Dritteln der erreichten Vollrente in Anspruch genommen werden, und zwar regelmäßig neben einem Arbeitsverhältnis, das mit reduzierter Arbeitszeit fortgesetzt wird. Der Gesetzgeber wollte einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Es gelten besondere Hinzuverdienstgrenzen. Der Anspruch auf Teilrente besteht, wenn alle Vorraussetzungen für eine Vollrente erfüllt wurden. Ein Anspruch auf eine vorzeitige Betriebsrente im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (§ 6 BetrAVG) besteht bei der Teilrente nicht.
Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer