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Storno

Kündigung bzw. Abbruch eines Versicherungsvertrags vor dem Ende der vertragsgemäßen Laufzeit. Die vertragsgemäße Kündigung fällt im eigentlichen Sinne nicht unter den Begriff Storno; ihre Auswirkungen auf den Bestand des Versicherers und dessen Administrationskosten sind einem Abbruch jedoch gleich. Regelungen zu den Kündigungsrechten der Versicherungsnehmer finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Siehe auch Stornohaftung des Versicherungsvermittlers.

Autor(en): Uwe Laue

 

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