Steigerungssatz
Steigerungsfaktor.
1. Begriff: Multiplikator zu den in den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ) genannten Einfachsätzen. Zur endgültigen Berechnung des ärztlichen Honorars wird der Gebührensatz/Einfachsatz, abhängig von der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand der ärztlichen Behandlung sowie den Umständen bei der Ausführung, mit einem Steigerungssatz multipliziert. Die Bestimmung des Steigerungssatzes hat nach billigem Ermessen zu erfolgen.
2. (Steigerungs-)Sätze im Regelfall nach der GOÄ: a) für persönliche ärztliche Leistungen zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz = 2,3-facher Satz);
b) für medizinisch-technische Leistungen zwischen dem einfachen und dem 1,8-fachen Satz (Regelhöchstsatz = 1,8-facher Satz);
c) für Laboruntersuchungen zwischen dem einfachen und dem 1,15-fachen Satz (Regelhöchstsatz = 1,15-facher Satz).
3. Steigerungssatz im Regelfall nach der GOZ: Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab.
4. Überschreitung der Regel(höchst)sätze: Die Regel(höchst)sätze darf der Arzt/Zahnarzt bei persönlichen Leistungen in bestimmten Fällen bis zum 3,5-fachen, bei medizinisch-technischen Leistungen bis zum 2,5-fachen bzw. bei Laboruntersuchungen bis zum 1,3-fachen Satz („Höchstsatz“) überschreiten, wenn die Leistung besonders schwierig und zeitaufwendig ist, also deutlich vom Regelfall abweicht, und eine schriftliche Begründung gegeben wird, die „für den Zahlungspflichtigen (d.h. für den Patienten) verständlich und nachvollziehbar“ ist (§ 12 III GOÄ bzw. § 10 III–IV GOZ). Will der Arzt/Zahnarzt auch diese Höchstsätze überschreiten, so muss mit dem Patienten eine sog. abweichende Vereinbarung (§ 2 GOÄ/GOZ) über eine höhere Vergütung getroffen werden.
Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring