Sitzlandprinzip
Grundsatz, nach dem die Versicherungsaufsicht von der Aufsichtsbehörde im Sitzland eines Versicherers ausgeübt wird. Im Europäischen Binnenmarkt ist die Aufsichtsbefugnis aufgeteilt worden: Die Versicherer werden hinsichtlich ihres gesamten Geschäfts von der Aufsichtsbehörde des Mitgliedslands beaufsichtigt, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. Das gilt für die Finanzaufsicht uneingeschränkt; hinsichtlich der sonstigen Aufsicht hat die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslands (Tätigkeitslandprinzip) noch gewisse Befugnisse, die sich im Wesentlichen in der Kontrolle der Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes erschöpfen (Rechtsaufsicht).
Autor(en): Dr. Helmut Müller