Schweigepflicht
1. Begriff: Grundsatz in der Versicherungsaufsicht. Die für die mit der Versicherungsaufsicht befassten Personen geltende Schweigepflichte geht über das hinaus, was üblicherweise im bereits geltenden Verfahrens- und Dienstrecht enthalten ist (vgl. § 67 BBG, § 30 VwfG). Die strenge Pflicht zur Verschwiegenheit der Aufsichtsführenden ist die Kehrseite für die umfassende Informationspflicht der Versicherer gegenüber der Aufsichtsbehörde.
2. Gegenstand: Der Schweigepflicht unterliegen „vertrauliche Informationen“, die die Schweigepflichtigen bei ihrer „Tätigkeit erhalten“ haben (§ 309 I VAG). Diese Informationen, wozu nicht nur Tatsachen, wie z.B. Betriebsgeheimnisse, sondern auch Schlussfolgerungen aus Tatsachen und Werturteile gehören, dürfen grundsätzlich nicht an andere Personen oder Behörden weitergegeben werden.
3. Ausnahmen: Die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherernicht zu erkennen sind (also z.B. Statistiken in aggregierter Form), ist erlaubt. Ferner ist eine Informationsweitergabe im Rahmen der Zusammenarbeit der Versicherungsaufsichtsbehörden im Versicherungsbinnenmarkt sowie an Versicherungsaufsichtsbehörden aus Drittländern erlaubt, sofern diese und die von ihnen beauftragten Personen einer entsprechenden Schweigepflicht unterliegen (§ 309 II u. III VAG). Weitere Ausnahmen sind für die Weitergabe von Informationen an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, bestimmte andere Überwachungsbehörden, Zentralbanken, Liquidatoren und Insolvenzverwalter, Abschlussprüfer und Verwalter des Sicherungsfonds sowie eine Vielzahl anderer nationaler und internationaler Einrichtungen vorgesehen (für weitere Einzelheiten siehe § 309 V–XI VAG).
Autor(en): Dr. Helmut Müller