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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2840), das am 1.7.2008 in Kraft getreten ist. Das RDG hat das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst. Ziel des Gesetzes ist es, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Es ist als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt konzipiert. Das RDG regelt nur die außergerichtliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen und ist nicht abschließend. Die Vertretungsbefugnis vor Gericht ist in den jeweiligen gerichtlichen Verfahrensordnungen normiert. Weitere Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt (z.B. § 192 III VVG für die private Krankenversicherung). Das RDG hat den Erlaubnisvorbehalt für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen deutlich eingeschränkt und den Rechtsberatungsmarkt insoweit dereguliert. Es führt zwar keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein, was teilweise kritisiert wird. Das RDG enthält gleichwohl eine Reihe von Durchbrechungen des Anwaltsmonopols. Es sieht die Möglichkeit vor, Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit zu erbringen. Im Übrigen unterscheidet das Gesetz Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte und registrierte Personen. Ohne Registrierung erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen. Wer diese jedoch außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss eine juristisch qualifizierte Person beteiligen. Rechtsdienstleistungen von Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften sowie öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen sind ebenfalls ohne Registrierung erlaubt. Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht dürfen nur durch registrierte Personen mit besonderer Sachkunde erbracht werden. Das RDG enthält in seinem vierten Teil Regelungen für ein Rechtsdienstleistungsregister, das der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden dient (Weitere Informationen unter www.rechtsdienstleistungsregister.de).

Autor(en): Thomas Rainer Tögel

 

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