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Versicherungslexikon

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Prüfung der Erfolgsaussichten

I. In der Prozesskostenhilfe: Auf Antrag wird einer Partei Prozesskostenhilfe erteilt, wenn sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, wenn ferner die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolgsaussichten verspricht und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten für die rechtliche Interessenwahrnehmung sind also eine Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Über den Antrag entscheidet das für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zuständige Gericht.

II. In der Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz setzt in der Rechtsschutzversicherung generell voraus, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Versicherer selbst prüft dafür zunächst die Erfolgsaussichten für den Versicherungsnehmer. Für den Fall der Ablehnung der Leistungspflicht durch den Versicherer wegen fehlender Erfolgsaussichten hat der Versicherungsnehmer, abhängig von den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), die Möglichkeit des Stichentscheids durch einen Anwalt (begründete Stellungnahme) oder im Rahmen eines Schiedsgutachterverfahrens. Verneint der Versicherer Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussichten, muss er dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf das entsprechende Verfahren mitteilen.

Autor(en): Thomas Rainer Tögel

 

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