Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
1. Begriff: Fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtungen. MVZ können sowohl von zugelassenen Ärzten als auch von zugelassenen Krankenhäusern gegründet werden. Zugelassene MVZ können gemäß § 95 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung (Vertragsarzt) teilnehmen. In den MVZ arbeiten weit überwiegend angestellte Ärzte.
2. Ziele: Der Gesetzgeber hat sich von der Einführung von MVZ sowohl Größenvorteile als auch Verbundeffekte in der Organisation der ambulanten ärztlichen Versorgung versprochen. Die Verbundeffekte sollten insbesondere durch den fachübergreifenden Charakter der MVZ und die enge Anbindung an Krankenhäuser erreicht werden.
3. Umsetzungsstand: Ende 2014 gab es über 2.000 MVZ mit mehr als 13.000 Ärzten. Davon wurde mehr als ein Drittel durch Krankenhäuser betrieben.
4. Probleme: Die Gründung von MVZ durch Krankenhäuser wird von den niedergelassenen Vertragsärzten massiv kritisiert. Sie befürchten zum einen Honorarverluste und zum anderen die Verdrängung durch kapitalstarke Klinikkonzerne.
Autor(en): Prof. Dr. Stefan Greß