Lösegeldversicherung
Kidnap-&-Ransom-Versicherung.
1. Begriff: Versicherung von Lösegeldzahlungen im Entführungsfall. Die Lösegeldversicherung ersetzt zudem weitere Kosten, die in Verbindung mit einer Entführung entstehen. Beispielhaft seien hier Kosten für Unterhändler und Dolmetscher, Honorare für Ärzte und Psychologen sowie Entschädigungen für Unfallfolgen genannt.
2. Historie: In Deutschland war die Lösegeldversicherung bis 1998 aufsichtsrechtlich verboten, da durch sie die Begehung strafbarer Handlungen gefördert werden kann, wenn ein Täter weiß oder zumindest vermutet, dass das Opfer einen dem Täterinteresse entsprechenden Versicherungsschutz genießt. Seit 1998 erlaubt die Versicherungsaufsicht unter strengen Auflagen die Lösegeldversicherung auch in Deutschland.
3. Auflagen: a) Für die Lösegeldversicherung darf keine Werbung betrieben werden.
b) Die Lösegeldversicherung darf nicht mit anderen Versicherungszweigen gebündelt oder kombiniert werden.
c) Die Versicherungsdauer darf ein Jahr nicht überschreiten.
d) Die Versicherungssumme muss dem wirtschaftlichen Verhältnis des Versicherungsnehmers entsprechen.
e) Der Versicherungsnehmer muss eine Präventivberatung durch ein Sicherheitsunternehmen erhalten.
f) Der Versicherungsnehmer darf höchstens drei Personen über den Versicherungsvertrag unterrichten. Diese Personen sind dem Versicherungsunternehmen namentlich zu benennen und müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.
g) Die Vertragsverwaltung und die Schadenbearbeitung müssen in einer zentralen Stelle bzw. Abteilung des Versicherungsunternehmens angesiedelt sein, die direkt dem Vorstand unterstellt ist. Bei Speicherung und Übermittlung der Vertragsdaten müssen diese zudem verschlüsselt werden.
h) Der Versicherungsnehmer sowie das Versicherungsunternehmen müssen einen möglichen Versicherungsfall der Polizei melden und unterstützend bei der Strafverfolgung mitwirken.
Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Anna-Theresa Jost