Landesverbände der Krankenkassen
Einige Kassenarten im System der Krankenkassen, wie die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Betriebskrankenkassen (BKK) und die Innungskrankenkassen (IKK), haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Landesebene Landesverbände zu bilden (§ 207 SGB V). Die Landesverbände sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie haben einen hauptamtlichen Vorstand und einen ehrenamtlichen Verwaltungsrat. Soweit in einem Land nur eine Krankenkasse der gleichen Art besteht, nimmt diese zugleich die Aufgaben eines Landesverbands wahr.
Autor(en): Dr. Eckhard Bloch