Landesbasisfallwert
1. Begriff: Begriff aus dem Gesundheitswesen. Faktor zur Bestimmung der Vergütung des Krankenhauses. Der landesweite Basisfallwert ergibt multipliziert mit dem Kostenrelativgewicht des Fallpauschalenkatalogs den Erlös des Krankenhauses für einen einzelnen Behandlungsfall. Er wird seit 2005 für jedes Bundesland einheitlich vereinbart und hat die krankenhausindividuellen Basisfallwerte, die im Rahmen der Konvergenzphase von 2005 bis 2009 an den landesweiten Basisfallwert angepasst wurden, abgelöst.
2. Rechtsgrundlage: § 10 KHEntgG enthält die maßgeblichen Regelungen zum landesweiten Basisfallwert, die das Kernstück des Vergütungssystems bilden. Die Vertragsparteien auf Landesebene nach § 18 I S. 2 KHG legen den landesweiten Basisfallwert durch Vereinbarung für das folgende Kalenderjahr fest. Kommt bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres eine Einigung über den Basisfallwert nicht zustande, setzt die Krankenhaus-Schiedsstelle den landesweiten Basisfallwert auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich fest.
3. Angleichung der landesweiten Basisfallwerte: Die Vertragsparteien auf Bundesebene (Spitzenverband Bund, Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und Deutsche Krankenhausgesellschaft) vereinbaren einen einheitlichen Basisfallwert (sog. Bundesbasisfallwert) und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor, dessen Grenzen bei + 2,5 % (Maximum) und - 1,25 % (Minimum) um den einheitlichen Basisfallwert liegen, § 19 IX KHEntgG. Die bundesweit unterschiedlichen landesweiten Basisfallwerte wurden von 2010–2014 in fünf gleichen Konvergenzschritten an den Basisfallwertkorridor angeglichen. Mit der Berechnung des einheitlichen Basisfallwerts und des Basisfallwertkorridors wurde das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) beauftragt.
Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring