Insekten- oder Zeckenstiche
1. Begriff: Ausschlusstatbestand (siehe Ausschlüsse) in der privaten Unfallversicherung.
2. Einordnung: Insekten- oder Zeckenstiche können Infektionen auslösen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine Infektion im Zuge eines Insekten- oder Zeckenstichs ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Insekten- oder Zeckenstich an sich kann allerdings durchaus als Unfall gelten, nämlich dann, wenn hierdurch mehr als eine geringfügige Verletzung der Haut eintritt. Dies ist z.B. bei einem Bienenstich möglich.
3. Wiedereinschluss: Es wird immer mehr als marktüblich angesehen, Infektionen durch Insekten- oder Zeckenstiche ganz oder teilweise wieder ausdrücklich in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Insbesondere beim Zeckenstich ist dies zu beobachten. So kann ein Zeckenstich etwa eine Frühsommer-Meningoenzephalitis oder eine Borreliose als Infektionen zur Folge haben, die von vielen Versicherern wiederum ausdrücklich unter den Unfallversicherungsschutz fallen. Jeder Versicherer kann dabei selbst bestimmen, wie der Wiedereinschluss in den Versicherungsbedingungen definiert wird.
4. Probleme: Eine Borreliose muss nicht sofort nach dem Zeckenstich auftreten. Diese Erkrankung kann vielmehr auch mit jahrelanger Verzögerung ausbrechen. Meist ist dann ein Nachweis auf den lange zurückliegenden Zeckenstich nicht mehr zu erbringen. Deshalb haben die Versicherer oftmals ein fiktives Unfallereignis in ihren Bedingungen definiert, z.B. die erstmalige ärztliche Feststellung der Borreliose.
Autor(en): Jürgen Engel