Großschaden
1. Begriff: Außergewöhnlich hoher Sach-, Personen- oder Vermögensschaden, der gemäß einer festgelegten Schadenhöhe oder anderer Kriterien als Großschaden definiert wird.
2. Betroffene Versicherungszweige: Großschäden kommen insbesondere in Sachversicherungen sowie – vor allen anderen – in Haftpflichtversicherungen vor. In den Haftpflichtversicherungen sind hauptsächlich Personengroßschäden oft über viele Jahre abzuwickeln und unterliegen damit auch noch der Verteuerung.
3. Kriterien: Es gibt keine allgemein gültige Grenze, ab der ein Schaden als Großschaden gilt. Vielmehr variiert sie von Versicherer zu Versicherer. Im Personenschadenbereich liegt die Grenze vielfach bei 50.000 Euro oder 100.000 Euro Schadenaufwand je verletzter Person. Kriterien für den Personengroßschaden sind die sog. kritischen Schadenbilder, wie Querschnittslähmungen, Schädelhirntraumata, Verbrennungen, Amputationen und Polytraumata.
4. Behandlung: Großschäden, insbesondere Personengroßschäden, werden i.d.R. in zentralen Organisationseinheiten eines Versicherers bearbeitet, die über entsprechende versicherungsrechtliche, schadenersatzrechtliche, ggf. auch medizinische Kenntnisse verfügen. Versicherer verfolgen insbesondere bei der Personen-Großschadenbearbeitung zunehmend multidisziplinäre Ansätze.
5. Rechnungslegung: Ausflüsse von Großschäden in der Rechnungslegung sind die regelmäßig hohen Schadenzahlungen und die ebenfalls hohen (Einzelschaden‑)Reservierungen, die die zukünftigen Schadenvergütungen einschl. der direkten Aufwendungen für die Schadenregulierung möglichst vollständig abdecken sollen. Die zutreffende Reservebildung setzt trotz der in der Praxis anzutreffenden formalisierten Berechnungsschemata eine erhebliche Erfahrung mit der Abwicklung von Großschäden voraus.
6. Relevanz: Für das wirtschaftliche Jahresergebnis des Versicherers sind die Großschäden von erheblicher Bedeutung.
Autor(en): Dr. Jochen Tenbieg