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Gezeichnetes Kapital

1. Begriff: Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verpflichtungen der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist (§ 272 I HGB). Eigenkapitalposten auf der Passivseite der Bilanz einer Kapitalgesellschaft.

2. Abgrenzungen: Als gezeichnetes Kapital wird bei der Aktiengesellschaft (AG) und bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) das Grundkapital (§ 152 I AktG) sowie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) das Stammkapital (§ 42 I GmbHG) bezeichnet. a) Das Grundkapital der AG ist in Aktien zerlegt (§ 1 II AktG) und muss mindestens 50.000 Euro betragen (§ 7 AktG). Es wird zum Nennbetrag angesetzt und verändert sich nur aufgrund einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung.
b) Das Stammkapital der GmbH ist in Stammeinlagen zerlegt und beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 I und III GmbHG). Der Nennbetrag des Stammkapitals darf nur mit einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung verändert werden.

3. Unterscheidung von ähnlichen Begriffen: Das gezeichnete Kapital ist nicht mit dem eingezahlten Kapital gleichzusetzen; es kann auch nur ein Teil des gezeichneten Kapitals von der Gesellschaft eingefordert sein. Von dem gezeichneten Kapital ist der nicht eingeforderte Teil (ausstehende Einlagen) zwingend offen abzusetzen; eingeforderte und noch nicht eingezahlte Teile des gezeichnetes Kapitals sind unter den Forderungen auszuweisen.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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