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Gewinnverwendung

1. Begriff: Verwendung des in einem Jahr vom Versicherungsunternehmen erwirtschafteten handelsrechtlichen Gewinns bzw. Jahresüberschusses.

2. Hintergründe: Die Entscheidung über die Gewinnverwendung wird grundsätzlich durch die Aktionäre (Aktiengesellschaft) oder Mitglieder (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) bestimmt. Allerdings wird die freie Gewinnverwendung durch das Aufsichtsrecht eingeschränkt. So bestehen in der Lebens- und Krankenversicherung besondere Gewinnanteilsrechte der Versicherungsnehmer (siehe Überschussbeteiligung). Der darüber hinausgehende Teil wird häufig zwangsweise (§ 58 AktG) oder satzungsgemäß in die Gewinnrücklagen eingestellt. Bis zur Hälfte des restlichen Jahresüberschusses kann darüber hinaus der Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat in die Gewinnrücklagen (freie Rücklage) einstellen. Nur der restliche Jahresüberschuss kann in diesem Fall an die Aktionäre in Form von Dividenden ausgeschüttet werden.

Autor(en): Uwe Laue

 

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