Gewerbeanmeldung
Anmeldung zur Ausübung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde. Jeder Selbstständige muss nach § 14 GewO der zuständigen Behörde (i.Allg. Gemeinde/Gewerbeamt, in deren/dessen Gebiet die Betriebsstätte liegt) den Beginn seines Gewerbes anmelden. Anzugeben sind u.a. Informationen zur Person, Anschrift der Betriebsstätte bzw. der Niederlassung, die Tätigkeit und die Art des Betriebs. Versicherungsvertreter melden die Vermittlung von Versicherungen an. Wer den Sitz seines Gewerbes innerhalb des Meldebezirks verlegt, muss sein Gewerbe ummelden. Wer den Sitz des Gewerbes außerhalb des Meldebezirks verlegt, muss eine Abmeldung im bisherigen Meldebezirk und eine Anmeldung im neuen Meldebezirk vornehmen. Die Pflicht zur Gewerbeanmeldung gilt unabhängig von der Beantragung bzw. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis.
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich