Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstruktur in der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Begriff: Gesetz vom 22.12.2011 zur Sicherung einer flächendeckenden wohnortnahen medizinischen Versorgung. Hierzu regelt das Gesetz eine zielgenaue und regionalen Besonderheiten Rechnung tragende flexible Ausgestaltung der Bedarfsplanung mit erweiterten Einwirkungsmöglichkeiten der Länder. Die Instrumente zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung wurden mit dem Gesetz ausgebaut und mit finanziellen Anreizen versehen. Gefördert werden auch mobile Versorgungskonzepte und es wurden Maßnahmen zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf im Arztbereich getroffen.
2. Maßnahmen: Das System der vertragsärztlichen Vergütung wurde durch Zurücknahme zentraler Vorgaben flexibilisiert und regionalisiert. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind für die Verteilung des Honorars zuständig und die Vertragspartner auf regionaler Ebene erhielten mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei den Vergütungsvereinbarungen. Die Verzahnung der Leistungssektoren wurde verbessert. Um ein reibungsloseres Ineinandergreifen von stationärer und ambulanter Versorgung zu gewährleisten, wird schrittweise ein sektorenverbindender Versorgungsbereich der ambulanten spezialärztlichen Versorgung eingeführt. Ein schnellerer Zugang zu Innovationen wird sichergestellt. Zur Erprobung von Methoden mit Potenzial, die noch nicht mit hinreichender Evidenz belegt sind, kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Richtlinie zur Erprobung beschließen. Die innovative Methode kann sodann zeitlich befristet und wissenschaftlich begleitet zulasten der Krankenkassen erbracht werden. Weiterhin wurden die wettbewerblichen Spielräume der Krankenkassen vergrößert. Die Angebotsmöglichkeiten für Satzungsleistungen wurden erweitert, damit die Versicherten künftig auf breiterer Basis Angebote nutzen können, die ihrem individuellen Bedarf entsprechen.
3. Weitere Entwicklungen: Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.7.2015 hat der Gesetzgeber weitere Maßnahmen beschlossen, die zu einer flächendeckenden Versorgung der Patientinnen und Patienten in allen Regionen Deutschlands auf hohem Niveau beitragen sollen. Das Gesetz ermöglicht stärkere Anreize für eine Niederlassung von Ärzten in unterversorgten Gebieten und den Kommunen die Gründung von medizinischen Versorgungszentren.
Autor(en): Dr. Eckhard Bloch