Gebundener Vermittler
1. Begriff: Abweichend von der engeren Definition in Art. 2 Nr. 7 IMD (Insurance Mediation Directive, das war die EU-Vermittlerrichtlinie vom 9.12.2002, inzwischen abgelöst durch die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie – Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) ist ein gebundener Vermittler nach § 34d IV GewO ein Versicherungsvertreter, der seine Tätigkeit ausschließlich i.A. eines oder mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherungsunternehmen, deren Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, ausübt und für dessen Vermittlungstätigkeit das vertretene Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt. Die Haftungsübernahme erfolgt durch die Meldung als gebundener Vermittler an das Vermittlerregister (§ 34d VII S. 3 GewO). Der gebundene Vermittler bedarf keiner Gewerbeerlaubnis, sondern kann vom Versicherungsunternehmen ohne eine solche Erlaubnis zum Vermittlerregister gemeldet werden. Allerdings ist das Versicherungsunternehmen in diesem Fall (anstelle der Industrie und Handelskammer, kurz: IHK) gesetzlich gehalten, sich selbst durch Einholung geeigneter Auskünfte von der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen des Vermittlers zu überzeugen und eine angemessene Qualifikation sicherzustellen. In der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie wird der gebundene Vermittler nicht mehr wie in Art. 2 Nr. 7 IMD definiert, sondern allein noch im Erwägungsgrund (17) als Versicherungsvermittler, der vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, umschrieben. In der Sache ist allerdings nicht anzunehmen, dass etwas anderes als der gebundene Vermittler i.S.d. IMD gemeint ist. Die Mitgliedstaaten können weiterhin vorsehen, dass die Versicherer diese Vermittler zum Register melden und bei diesen die Zuverlässigkeitsprüfung durchführen können. Eine Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsvermittlers ist für die gebundenen Vermittler nach Art. 10 IV IDD obsolet, sofern für deren Handeln ein Versicherer die uneingeschränkte Haftung übernommen hat.
2. Abgrenzung: Hingegen sind gebundene Vermittler i.S.d. § 2 X KWG Unternehmen, die keine Bankgeschäfte i.S.d. § 1 I S. 2 KWG betreiben, sondern nur die Finanzdienstleistungen der Anlagevermittlung, des Platzierungsgeschäfts und der Anlageberatung bez. Aktien, Genussscheinen und anderen, nicht unter § 34f I Nr. 1‑3 GewO fallenden Finanzinstrumenten ausschließlich unter der Haftung eines CCR-Kreditinstituts (= Kreditinstitut, das nur das Einlagen- und Kreditgeschäft betreibt) oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder im Inland tätig ist, ausüben. Die Tätigkeit der gebundenen Vermittler i.S.d. § 2 X KWG wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Dieses ist verpflichtet, einen gebunden Vermittler zu dem bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten öffentlichen Register über gebundene Vermittler i.S.d. § 2 X KWG anzumelden.
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich