Feststellungsklage
1. Begriff: Rechtsmittel gem. § 256 I ZPO zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs.
2. Merkmale: Durch Erhebung der Feststellungsklage können die Verjährung gehemmt (§ 204 I Nr. 1 BGB) und der streitige Anspruch dem Grunde nach geklärt werden. Anwendung findet die Feststellungsklage bei Deckungsprozessen und bei Streitigkeiten über die Haftung für zukünftige, noch ungewisse Folgeschäden, z.B. in Haftpflichtprozessen. Unterschieden werden die positive Feststellungsklage, d.h. die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs, und die negative Feststellungsklage, d.h. die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs.
Autor(en): Frank Sievers