Entschädigungsfonds
Einrichtung zum subsidiären Ausgleich von Schäden aus Unfällen im Kraftverkehr. Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Kfz) oder eines Anhängers im Geltungsbereich des PflVG ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ geltend machen (§ 12 PflVG). Die Aufgaben des Entschädigungsfonds werden durch die Verkehrsopferhilfe wahrgenommen.
Autor(en): Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann