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Einkommensteuer

1. Begriff: Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen.

2. Abgrenzungen: a) Natürliche Personen: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, mit ihren in- und ausländischen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig. Demgegenüber sind gebietsfremde natürliche Personen nur beschränkt mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig.
b) Juristische Personen: Während bei den Personengesellschaften GbR, OHG und KG der Gewinn versteuert wird, indem die Gesellschafter zur Einkommensteuer herangezogen werden, unterliegen Kapitalgesellschaften, wie etwa die GmbH und die AG, der Körperschaftsteuer. Dasselbe gilt für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).

3. Ermittlung der Steuerlast: Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommen im Kalenderjahr. Steuerpflichtig sind gem. § 2 I EStG sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG, z.B. der Ertragsanteil einer Rente und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Summe aus Gewinnen und Überschüssen nach Abzug der Verluste und des Altersentlastungsbetrags ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte. Aus diesem errechnet sich durch Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie ggf. Kinderfreibeträgen (Kinderlastenausgleich), Kinderbetreuungsfreibetrag, Kinderbetreuungskosten und Sonderfreibeträgen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer entsprechend dem Steuertarif des § 32a EStG. Provisionenund Courtagen für gewerblich tätige Versicherungsvermittler sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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