Ein- und Zweibettzimmerzuschläge
1. Begriff: Preisaufschläge für Ein- oder Zweibettzimmer als Wahlleistungen für die stationäre Unterbringung im Krankenhaus.
2. Rechtsgrundlagen: Im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltrechts (KHG, KHEntgG, BPflV) gilt der Grundsatz, dass die Ein- und Zweibettzimmerzuschläge in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen dürfen (§ 17 I S. 3 KHEntgG). Auf Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in § 17 I S. 4 KHEntgG und unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des BGH vom 4.8.2000 (III ZR 158/99) haben der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft hierzu im Jahr 2002 eine Gemeinsame Empfehlung zur Bemessung der Ein- und Zweibettzimmerzuschläge abgegeben. Gem. § 17 I S. 5 KHEntgG steht dem PKV-Verband ein Verbandsklagerecht auf Herabsetzung unangemessen hoher Ein- und Zweibettzimmerzuschläge zu. Die Berechnung von Ein- und Zweibettzimmerzuschlägen ist nur möglich, soweit es sich bei der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer nicht um eine Regelleistung handelt.
Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring