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Beteiligung

Kapitalbeteiligung, Unternehmensbeteiligung.

1. Begriff:
Eigentum von Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften. Dabei erwirbt der Investor durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungseinlagen einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft. Ziel ist eine dauerhafte, für beide Seiten vorteilhafte Verbindung. Eine Sonderform ist die stille Beteiligung, bei der der Investor weder in das Handelsregister eingetragen noch in anderer Weise von außen ersichtlich ist.

2. Formen und Merkmale: Die Einflussmöglichkeiten des Investors hängen von der Höhe der Beteiligungsquote ab. Geringe Einflussmöglichkeiten bestehen bei einer Minderheitsbeteiligung (Beteiligungsquote bis unter 25 %). Eine Sperrminorität mit Beteiligungsquoten von über 25 % bis zu 50 % ermöglicht die Verhinderung von wesentlichen Beschlüssen, die mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden müssen. Bei einer Beteiligungsquote von über 50 % bis unter 75 % liegt eine Mehrheitsbeteiligung vor, die i.d.R. mit einer Beherrschung der Gesellschaft einhergeht. Darüber liegende Beteiligungsquoten von bis zu 95 % werden als Dreiviertelmehrheitsbeteiligungen bezeichnet. Beteiligungsquoten von über 95 % erlauben dem Investor die Eingliederung des Unternehmens in die Muttergesellschaft. Nach dem Grad der Verbindung zum operativen Kerngeschäft des beteiligten Unternehmens wird zwischen strategischen Beteiligungen, Finanzbeteiligungen und Private Equity unterschieden. Handelsrechtlich besteht ab einer Anteilsquote von 20 % eine (widerlegbare) Beteiligungsvermutung (§ 271 I HGB). Im Steuerrecht wird bei Vorliegen einer (mittelbaren oder unmittelbaren) Mehrheitsbeteiligung an einem rechtlich selbstständigen, aber wirtschaftlich unselbstständigen Unternehmen, das zumindest einen Gewinnabführungsvertrag mit der Muttergesellschaft abgeschlossen hat, von einer sog. Organschaft ausgegangen. Grundsätzlich kann der Investor mit einer Beteiligung Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen, und er hat einen anteiligen Anspruch auf die erwirtschafteten Gewinne. Er trägt jedoch auch das Risiko des Kapitalverlusts bzw. der Kapitalminderung. Im Fall einer Insolvenz wird er – nach Befriedigung der Gläubiger – anteilig am Liquidationserlös beteiligt. Beteiligungen müssen in einem Verzeichnis inventarisiert und im Rahmen des Jahresabschlusses veröffentlicht werden (§§ 285, 313 HGB) werden.

3. Behandlung im Jahresabschluss: In der handelsrechtlichen Bilanz sind Beteiligungen grundsätzlich in Höhe der Anschaffungskosten als Anlagevermögen unter den Finanzbeteiligungen aufzuführen. In Abhängigkeit von der Beteiligungsquote werden sie als „Beteiligungen“ (20 % bis 50 %) oder als „Anteile an verbundenen Unternehmen“ (über 50 %) klassifiziert. „Verbundene Unternehmen“ sind außerdem in den Konzernabschluss einzubeziehen. Sollte jedoch kein dauerhaftes Engagement beabsichtigt sein, werden Beteiligungen in das Umlaufvermögen gebucht. Die internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS/IFRS) verlangen eine Bilanzierung, bei der der Wertansatz für die Beteiligung dem Anteil des Bilanzierenden am Reinvermögen des Beteiligungsunternehmens entspricht („at equity“). Lediglich bei Beteiligung von untergeordneter Bedeutung (Beteiligungsquote unter 20 %) kann eine Bewertung entsprechend des Marktwerts (Fair Value) vorgenommen werden.

Autor(en): Jürgen Meisch

 

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