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Versicherungslexikon

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Bedingungsanpassung

1. Begriff: Anpassung von Versicherungsbedingungen. Verträge können ohne Zustimmung der Parteien während der Laufzeit grundsätzlich nicht geändert werden. Bei Versicherungsverträgen, insbesondere bei solchen mit langer Laufzeit, muss indessen ausnahmsweise das Bedürfnis anerkannt werden, die Bedingungen oder die Beiträge (Beitragsanpassung) an veränderte Umstände anpassen zu können. Dies kann auf Grundlage von vereinbarten Anpassungsklauseln oder direkt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen erfolgen. Die Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist für die private Krankenversicherung und die Lebensversicherung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), für andere Versicherungszweige in den AVB selbst geregelt.

2. Krankenversicherung: In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, ist das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen darf der Versicherer aber die AVB und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anpassen, wenn die Änderungen zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig sind und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat (§ 203 III VVG). Ist eine Bestimmung durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder das Festhalten an dem Vertrag eine unbillige Härte für eine der Parteien darstellen würde. In jedem Fall müssen die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigt werden (§ 203 IV i.V.m. § 164 VVG). Eine Prüfung und Bestätigung des Treuhänders sind in diesem Fall nicht mehr vorgesehen.

3. Lebensversicherung: In der Lebensversicherung kann ebenso wie in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung eine für unwirksam erklärte Bestimmung in den AVB durch eine neue ersetzt werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung (§ 164 VVG). Die Mitwirkung eines Treuhänders entfällt.

4. Berufsunfähigkeitsversicherung: Die Regelung für die Lebensversicherung gilt entsprechend auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 176 i.V.m. § 164 VVG).

5. Übrige Versicherungszweige: Für die übrigen Versicherungszweige gilt, dass das Risiko der Unwirksamkeit einer vom Versicherer verwendeten Anpassungsklausel allein ihm auferlegt ist; es gelten die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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