Bedarfsgemeinschaft
In § 7 III SGB II definierter Begriff, der in seiner Grundidee dem Subsidiaritätsprinzip entspricht. Angenommen wird, dass Menschen, die in persönlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zueinander stehen, füreinander einstehen und sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen. Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht nur das Einkommen und das Vermögen des Hilfesuchenden, sondern auch das Einkommen und das Vermögen der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt werden, wobei jedoch verschiedene Ausnahmeregelungen (bspw. Wohneigentum) zum Tragen kommen.
Autor(en): Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Prof. Dr. Christian Hagist, Dr. Arne Leifels