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Ausschließlichkeit

1. Begriff: Im Bereich der Versicherungsvermittlung wird der Begriff der Ausschließlichkeit in einem weiteren und einem engeren Sinn gebraucht und verstanden. a) Die Ausschließlichkeit oder Ausschließlichkeitsbindung i.w.S. kennzeichnet den Umstand, dass ein Versicherungsvertreter exklusiv an einen Versicherer bzw. an die Versicherungsunternehmen eines Versicherungskonzerns gebunden ist und daneben für keinerlei andere Unternehmen – also auch nicht für solche eines anderen Wirtschaftszweigs – als Vertreter tätig sein darf. Diese Ausschließlichkeit i.w.S. wird auch als „Exklusivität“ bezeichnet. Bei einem derartigen Vertreter handelt es sich um einen Einfirmenvertreter bzw. Einkonzernvertreter i.S.d. § 92a HGB.
b) Im engeren und überwiegend gebrauchten Sinn wird unter Ausschließlichkeit verstanden, dass ein Versicherungsvertreter an einen Versicherer bzw. an die Versicherer eines Konzerns gebunden ist und nur für diese Versicherungsprodukte vertreiben darf, was aber nicht ausschließt, dass er daneben für (nicht konkurrierende) Unternehmen eines anderen Wirtschaftszweigs auch andere Produkte vermittelt. Es handelt sich hierbei also um Vertreter, denen es vertraglich nur untersagt ist, Versicherungsprodukte (und ggf. auch Finanzprodukte, die von kooperierenden Bausparkassen oder Fondsgesellschaften angeboten werden) für andere Versicherer (und ggf. andere Finanzdienstleister) zu vermitteln. Im Gegensatz zum Einfirmenvertreter ist dem Ausschließlichkeitsvertreter (i.e.S.) eine Vermittlungstätigkeit außerhalb der Versicherungsbranche nicht generell verboten.

2. Zweck: Durch den Aufbau einer Ausschließlichkeitsorganisation versuchen die Versicherungsunternehmen, den Vertrieb ihrer Produkte über alle Versicherungssparten und -zweige (sog. Cross Selling) zu fördern sowie über das Angebot „Alles aus einer Hand“ und die Betreuung der Kunden durch unternehmensnahe Vertreter eine starke Kundenbindung zu erreichen.

3. Berufsrecht: Gewerberechtlich ist die Ausschließlichkeit für ein Versicherungsunternehmen oder für mehrere Versicherungsunternehmen, deren Produkte nicht in Konkurrenz stehen, eine Voraussetzung für die Ausübung der Vermittlertätigkeit auch ohne Gewerbeerlaubnis (als sog. gebundener Vermittler). Die Erlaubnisfreiheit setzt ferner voraus, dass von dem oder den Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlungstätigkeit übernommen wird (vgl. § 34d IV GewO).

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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