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Arbeitsschutz

Arbeitssicherheit.

1. Begriff: Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Vermeidung und Verringerung schädigender Einwirkungen anlässlich der Berufstätigkeit seiner Arbeitnehmer. Der Arbeitsschutz ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern.

2. Ziele: Der Arbeitsschutz hat nicht nur rechtliche und humanitäre Gründe, sondern entspringt auch einer betriebswirtschaftlichen Motivation.Vermiedene Unfälle und Berufskrankheiten reduzieren zugleich die Fehlzeiten im Betrieb und leisten einen Beitrag zur Kosteneffizienz.

3. Merkmale: Die Bemühungen um den Arbeitsschutz sind Aufgaben der Unternehmensleitung, Führungskräfte und Mitarbeiter. Unternehmensleitung und Führungskräfte müssen die Rahmenbedingungen für den Arbeitsschutz schaffen. Hierzu gehören angemessene technische Ausstattungen der Produktionsmittel und Betriebsräume, Schutzvorrichtungen, eine sachgerechte Organisation (z.B. Sicherheitsbeauftragte) sowie eine regelmäßige Belehrung über Arbeitsschutzmaßnahmen sowie deren Kontrolle. Jeder Mitarbeiter ist zur Einhaltung arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften verpflichtet.

4. Rechtsquellen: Rechtsquellen des Arbeitsschutzes sind staatliche Rechtsnormen und berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften. Sie lassen sich inhaltlich in Vorschriften für den Betriebs- oder Gefahrenschutz und den Arbeitszeitschutz gliedern. Darüber hinaus existieren für besondere Zielgruppen (z.B. Frauen, Mütter, Jugendliche, Behinderte und Heimarbeiter) spezielle Schutzvorschriften. Für die Einhaltung der Vorschriften sind auf öffentlicher Seite die Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften zuständig. Innerbetrieblich ist der Betriebsrat in allen Belangen des Arbeitsschutzes hinzuzuziehen (§ 89 BetrVG). Er hat auf die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben mit zu achten (§ 80 BetrVG).

Autor(en): Walter Bockshecker, Wolfgang Dobner, Dr. Bastian Güttler

 

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