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Altersgeld

1. Begriff: Neue,eigenständige Alterssicherungsleistung des ehemaligen Dienstherrn nach Beendigung des Lebenszeitverhältnisses durch Entlassung auf Antrag des Beamten. Das Themengebiet wird auch unter Begriffen wie „Mitnahmefähigkeit“, „Harmonisierung“, „Portabilität“ und „Trennung der Systeme“ behandelt. Gemeint ist überwiegend, dass statt der obligatorischen Nachversicherung des auf eigenen Antrag entlassenen Beamten – und damit statt des Wechsels der Systematik und des Träges der Alterssicherung – ein neuer eigenständiger Alterssicherungsanspruch gegen den ehemaligen Dienstherrn begründet und als Altersgeld portabel gemacht wird.

2. Allgemeine Rechtslage: Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach den Beamtenversorgungsgesetzen sieht grundsätzlich das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses vor. Wird das Beamtenverhältnis durch den Beamten, Richter oder Soldaten einseitig aufgelöst, entfallen grundsätzlich die in diesem Verhältnis begründeten versorgungsrechtlichen Ansprüche. Zur Gewährleistung einer Grundalterssicherung sieht das Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs als allgemeine Rechtsfolge für unversorgt aus einem Dienstverhältnis Ausscheidende eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dafür zahlt der bisherige Dienstherr nach den jeweils in den bisherigen Dienstjahren geltenden sozialversicherungsrechtlichen Berechnungsgrundlagen (z.B. Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenzen etc.) die für den Nachversicherungszeitraum zu berechnenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Der ehemalige Beamte wird durch die Nachversicherung nachträglich so gestellt, als sei bereits für die Zeit im Dienstverhältnis in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden. Eine Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL, Kommunale Zusatzversorgung – ZVK) findet dagegen nicht statt.

3. Aktueller Sachstand: Die Einführung des Altersgeldes ist eine neue, aktuelle Weiterentwicklung des Beamtenrechts. Der Bund hat Ende 2013, das Land Baden-Württemberg im Jahr 2011, das Land Hessen im Jahr 2013, das Land Niedersachsen im Jahr 2012 und das Land Sachsen im Jahr 2013 ein Altersgeld (mit weitreichenden Unterschieden in den Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen) eingeführt. Gemeinsam ist, dass durch entsprechende gesetzliche Regelungen freiwillig auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem vormaligen Dienstherrn einen (wahlweisen) Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld haben. Der Anspruch bestimmt sich nach der zurückgelegten Dienstzeit und den zuletzt erhaltenen Bezügen. Er ruht, bis der ehemalige Bedienstete die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat; ein vorheriger Bezug ist unter engen Voraussetzungen und unter Hinnahme von Versorgungsabschlägen möglich. Beim Altersgeld handelt es sich um keine Versorgung i.S.d.  Beamtenversorgungsgesetze. Mit der Entlassung entsteht vielmehr ein eigenständiger Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der bis dahin verdienten Alterssicherungsansprüche.

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

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